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Verordnung des Souverneurs von Kamerun, betr. Verbot der Kusfuhr von und
des Handels mit elefantenzähnen unter zwei Kilogramm.
Vom 21. November 1907.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches Kolonialblatt
Seite 509) wird unter Aufhebung der Verordnung vom 26. Oktober 1906, betreffend Verbot der
Ausfuhr von und des Handels mit Elefantenzähnen unter fünf Kilogramm (Deutsches Kolonial-
blatt 1907, Seite 144) folgendes verordnet:
5 1. Kauf und Tausch, jede Veräußerung sowie das Feilhalten von Elefantenzähnen, die
weniger als zwei Kilogramm wiegen, ist verboten.
Die Ausfuhr von solchen Elefantenzähnen ist nur mit besonderer Genehmigung des
Gouvernements gestattet.
2. Nach dem 1. Januar 1908 kann sämtliches mindergewichtige Elfenbein (5§ 1) einge-
zogen werden, sofern der Besitzer nicht glaubhaft nachweist, daß sich dasselbe bereits vor diesem
Zeitpunkt in seinem Besitz befunden hat.
3. Im Schutzgebiet lagernde Bestände an mindergewichtigem Elfenbein (§ 1) dürfen
bis zum 1. April 1908 ausgeführt werden, sofern die Bestände der Verwaltungsstelle, in deren
Bezirk sie lagern, bis zum 15. Februar unter genauer Angabe der Stückzahl und des Einzelgewichts
schriftlich angemeldet werden. Zu diesem Zwecke sind die einzelnen Zähne durch Aufschrift oder
Etikettierung mit dem Namen des Besitzers und fortlaufenden Nummern zu versehen und es ist über
den Bestand ein Verzeichnis aufzustellen und der Verwaltungsstelle einzureichen, in das die Zähne
der Nummernfolge nach mit ihrem genauen Gewicht einzutragen sind.
Zuwiderhandlungen werden an Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu einhundert-
fünfzig Mark, im Wiederholungsfalle bis zu zehntausend Mark, im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft
oder Gefängnis nach Maßgabe des Strafsgesetzbuchs bestraft.
Die Bestrafung von Eingeborenen im Sinne des § 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend
die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Deutsches Kolonial-
blatt Seite 859) erfolgt nach den Vorschriften der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896
(Deutsches Kolonialblatt Seite 241)
§ 5. Mindergewichtige Elefantenzähne, welche bereits zu Ziergegenständen verarbeitet sind
oder noch vor dem 1. Januar 1908 zu solchen verarbeitet werden, unterliegen den Vorschriften der
Verordnung nicht.
§ 6. Vorstehende Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Buea, den 21. November 1907.
Der Gouverneur.
Seitz.
Dersonalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben bei dem diesjährigen Ordensfeste dem
Kaiserlichen Gouverneur von Neuguinea Dr. Hahl und dem Kaiserlichen Gouverneur von Togo
Grafen von Zech auf Neuhofen den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse mit Schwertern
am Ringe, dem Regierungsrat v. Brauchitsch, zweiten Referenten bei dem Gouvernement Kamerun,
und dem Regierungsrat Dr. Krauß, kommissarischen Referenten beim Gouvernement Neuguinea, den
Roten Adler-Orden vierter Klasse, dem Rechnungsrat, Kalkulaturvorstand Liedtke und dem Vorstand
des Zentralmagazins Cohrs — beide beim Gonvernement von Ostafrika — und dem Hafenmeister
Klein beim Gouvernement Kamerun den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse sowie dem
Materialienverwalter beim Gouvernement von Südwestafrika Zachalowsky das Allgemeine Ehren-
zeichen Allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst den nachstehenden Beamten
im Reichs-Kolonialamt Ordensauszeichnungen zu verleihen geruht, und zwar: dem Unterstaatssekretär
Dr. v. Lindequist den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse mit Schwertern am Ringe; dem
Ministerialdirektor Dr. Conze den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse; dem vortragenden Rat,
Geheimen Baurat Baltzer den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse und dem Rittmeister im
Garde-Kürassier-Regiment Grafen Henckel v. Donnersmarck, kommandiert zur Dienstleistung beim
Reichs-Kolonialamt, die Königliche Kronc zum Roten Adler- Orden vierter Klasse.