Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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vaal aufzuhalten, aus Furcht das Land verlassen 
haben. Er schätzte, daß 9500 zurückblieben, die 
sich geweigert hatten, sich eintragen zu lassen, und 
daß hiervon 5000 von der Regierung die Er- 
laubnis hatten, Handel zu treiben. Er war der 
Ansicht, daß diejenigen, die sich geweigert hatten, 
von Agitatoren irregeführt worden sind. Tausende, 
erklärte er, waren willens, sich eintragen zu lassen, 
aber sie wurden eingeschüchtert; dafür habe er 
Beweise. Die Absicht des Gesetzes war, alle die- 
jenigen Asiaten anzuerkennen, die vor dem Kriege 
in Transvaal waren. Wenn die Indier als 
Körperschaft zugaben, daß sie von ihren Leitern 
irregeführt worden sind, so war es Pflicht der 
Regierung, die Frage ernstlich zu erwägen, wie 
man denselben eine andere Gelegenheit geben 
könnte, sich eintragen zu lassen. Aber den Leitern 
selbst hätte man keine Gnade angedeihen lassen 
dürfen. Das Gesetz konnte nicht einfach beiseite 
gesetzt werden. Die Angelegenheit sei jetzt in den 
Händen der Indier selbst. Wenn sie ihren Wider- 
stand fortsetzen würden, so würde das Ergebnis 
ein bitteres für sie werden, aber sie allein wären 
dann nur schuld daran. Unparteilichkeit und 
Gerechtigkeit würden geübt, aber, soweit er die 
Ansicht der Regierung kenne, würde das Gesetz 
nachdrücklich zur Anwendung gebracht werden. 
Arbeiter-Verordnung für die Eingeborenen von 
Britisch-Sentralofrika.“) 
Vom 29. September 1906. 
3. Als „Arbeitgeber“ sind bei einer Gesell- 
schaft deren Leiter oder irgend ein anderer zu 
Verhandlungen gehörig ermächtigter Vertreter zu 
verstehen, dagegen nicht die Landbesitzer bezüglich 
solcher eingeborenen Pächter, die kraft eines Ver- 
trags Land in Besitz haben, wonach sie an Stelle 
einer Geldrente oder neben einer solchen Arbeit 
leisten müssen. 
5. Jeder Eingeborene, der einen Arbeits- 
kontrakt abgeschlossen hat, soll eines Vergehens 
für schuldig erachtet und bei Uberführung im 
summarischen Verfahren bestraft werden: 
a) wenn er es unterläßt oder sich ohne gesetz- 
lichen Grund weigert, den Dienst zur ver- 
abredeten Zeit aufzunehmen; 
wenn er wegläuft oder den Dienst seines 
Arbeitgebers mit der Absicht verläßt, weg- 
zulaufen, bevor die Zeit seines Kontraktes 
mit einem solchen Unternehmer vorüber ist; 
b 
— 
*) Die vorstehende Arbeiter-Berordnung von 1906 
bildet den Weiterbau auf der Grundlage einer bririsch- 
zentralafrikanischen Arbeiter-Verordnung von 1901. 
  
c) wenn er ohne Erlaubnis oder gesetzlichen 
Grund sich während der Dauer seines Ver- 
trages von den Grundstücken seines Arbeit- 
gebers oder von einem anderen Platze ent- 
fernt hält, der ihm zur Ausübung seines 
Dienstes angewiesen ist; 
wenn er sich während der Arbeitsstunden 
für die gehörige Ausübung seiner Arbeit 
dadurch unfähig macht, daß er sich betrinkt; 
wenn er es unterläßt, pflichtgemäß irgend 
eine Arbeit auszuführen, wenn er diese nach- 
lässig oder ungehörig ausführt, wenn er sich 
weigert, einem ordnungsmäßigen Befehl seines 
Arbeitgebers oder dem einer anderen von 
dem Arbeitgeber ordnungsgemäß bestellten 
Aufsichtsperson zu gehorchen, wenn er durch 
vorsätzliche Unterlassung oder Vernachlässigung 
seiner Pflicht eine Situation schafft, die zu 
einem unmittelbaren Verlust, Schaden oder 
zu ernstlicher Gefährdung eines ihm von 
seinem Arbeitgeber anvertrauten Gegenstandes 
führen kann, wenn er sich in friedenstörender 
Weise ungehöriger Redensarten gegenüber 
seinem Arbeitgeber oder einer anderen zur 
Aussicht über ihn bestellten Person bedient. 
6. Jeder Eingeborene, der sich eines Ver- 
gehens gegen § 5 schuldig macht, soll bestraft 
werden: 
a) im ersten Fall mit einer Geldstrafe bis zu 
3 sh eventuell mit Einsperrung (mit oder 
ohne Zwangsarbeit) bis zu einem Monat; 
b) bei jeder folgenden Verurteilung mit einer 
Geldstrafe bis zu 9 sh eventuell mit Ein- 
sperrung (mit oder ohne Zwangsarbeit) bis 
zu drei Monaten mit oder ohne Wahlrecht 
zwischen Geld= oder Freiheitsstrafe. 
7. Wenn ein Eingeborener einer Übertretung 
dieser Verordnung für schuldig befunden ist, kann 
sein Arbeitsvertrag auf Ansuchen des Arbeitgebers 
von dem erkennenden Gericht für ungültig erklärt 
werden. Aber das Gericht kann ein solches An- 
suchen auch zurückweisen, wenn dies nach den 
Umständen angemessen erscheint; falls ein solches 
Ansuchen nicht gestellt wird, soll das Gericht nach 
Bezahlung der Geld= oder Verbüßung der er- 
kannten Freiheitsstrafe den Verurteilten anweisen, 
zur Arbeit zurückzukehren und seine Arbeitszeit, 
die im Augenblicke der Bestrafung noch übrig 
geblieben war, ganz oder teilweise, je nachdem 
es dem Gerichte angemessen erscheint, abzudienen. 
Jeder Eingeborene, der einem solchen Befehl 
nicht nachkommt, soll mit einer Gefängnisstrafe 
bis zu drei Monaten (mit oder ohne Zwangs- 
arbeit) bestraft werden. 
8. Jeder Eingeborene, der zu einer ein- 
monatlichen oder längeren Arbeit angenommen 
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