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vaal aufzuhalten, aus Furcht das Land verlassen
haben. Er schätzte, daß 9500 zurückblieben, die
sich geweigert hatten, sich eintragen zu lassen, und
daß hiervon 5000 von der Regierung die Er-
laubnis hatten, Handel zu treiben. Er war der
Ansicht, daß diejenigen, die sich geweigert hatten,
von Agitatoren irregeführt worden sind. Tausende,
erklärte er, waren willens, sich eintragen zu lassen,
aber sie wurden eingeschüchtert; dafür habe er
Beweise. Die Absicht des Gesetzes war, alle die-
jenigen Asiaten anzuerkennen, die vor dem Kriege
in Transvaal waren. Wenn die Indier als
Körperschaft zugaben, daß sie von ihren Leitern
irregeführt worden sind, so war es Pflicht der
Regierung, die Frage ernstlich zu erwägen, wie
man denselben eine andere Gelegenheit geben
könnte, sich eintragen zu lassen. Aber den Leitern
selbst hätte man keine Gnade angedeihen lassen
dürfen. Das Gesetz konnte nicht einfach beiseite
gesetzt werden. Die Angelegenheit sei jetzt in den
Händen der Indier selbst. Wenn sie ihren Wider-
stand fortsetzen würden, so würde das Ergebnis
ein bitteres für sie werden, aber sie allein wären
dann nur schuld daran. Unparteilichkeit und
Gerechtigkeit würden geübt, aber, soweit er die
Ansicht der Regierung kenne, würde das Gesetz
nachdrücklich zur Anwendung gebracht werden.
Arbeiter-Verordnung für die Eingeborenen von
Britisch-Sentralofrika.“)
Vom 29. September 1906.
3. Als „Arbeitgeber“ sind bei einer Gesell-
schaft deren Leiter oder irgend ein anderer zu
Verhandlungen gehörig ermächtigter Vertreter zu
verstehen, dagegen nicht die Landbesitzer bezüglich
solcher eingeborenen Pächter, die kraft eines Ver-
trags Land in Besitz haben, wonach sie an Stelle
einer Geldrente oder neben einer solchen Arbeit
leisten müssen.
5. Jeder Eingeborene, der einen Arbeits-
kontrakt abgeschlossen hat, soll eines Vergehens
für schuldig erachtet und bei Uberführung im
summarischen Verfahren bestraft werden:
a) wenn er es unterläßt oder sich ohne gesetz-
lichen Grund weigert, den Dienst zur ver-
abredeten Zeit aufzunehmen;
wenn er wegläuft oder den Dienst seines
Arbeitgebers mit der Absicht verläßt, weg-
zulaufen, bevor die Zeit seines Kontraktes
mit einem solchen Unternehmer vorüber ist;
b
—
*) Die vorstehende Arbeiter-Berordnung von 1906
bildet den Weiterbau auf der Grundlage einer bririsch-
zentralafrikanischen Arbeiter-Verordnung von 1901.
c) wenn er ohne Erlaubnis oder gesetzlichen
Grund sich während der Dauer seines Ver-
trages von den Grundstücken seines Arbeit-
gebers oder von einem anderen Platze ent-
fernt hält, der ihm zur Ausübung seines
Dienstes angewiesen ist;
wenn er sich während der Arbeitsstunden
für die gehörige Ausübung seiner Arbeit
dadurch unfähig macht, daß er sich betrinkt;
wenn er es unterläßt, pflichtgemäß irgend
eine Arbeit auszuführen, wenn er diese nach-
lässig oder ungehörig ausführt, wenn er sich
weigert, einem ordnungsmäßigen Befehl seines
Arbeitgebers oder dem einer anderen von
dem Arbeitgeber ordnungsgemäß bestellten
Aufsichtsperson zu gehorchen, wenn er durch
vorsätzliche Unterlassung oder Vernachlässigung
seiner Pflicht eine Situation schafft, die zu
einem unmittelbaren Verlust, Schaden oder
zu ernstlicher Gefährdung eines ihm von
seinem Arbeitgeber anvertrauten Gegenstandes
führen kann, wenn er sich in friedenstörender
Weise ungehöriger Redensarten gegenüber
seinem Arbeitgeber oder einer anderen zur
Aussicht über ihn bestellten Person bedient.
6. Jeder Eingeborene, der sich eines Ver-
gehens gegen § 5 schuldig macht, soll bestraft
werden:
a) im ersten Fall mit einer Geldstrafe bis zu
3 sh eventuell mit Einsperrung (mit oder
ohne Zwangsarbeit) bis zu einem Monat;
b) bei jeder folgenden Verurteilung mit einer
Geldstrafe bis zu 9 sh eventuell mit Ein-
sperrung (mit oder ohne Zwangsarbeit) bis
zu drei Monaten mit oder ohne Wahlrecht
zwischen Geld= oder Freiheitsstrafe.
7. Wenn ein Eingeborener einer Übertretung
dieser Verordnung für schuldig befunden ist, kann
sein Arbeitsvertrag auf Ansuchen des Arbeitgebers
von dem erkennenden Gericht für ungültig erklärt
werden. Aber das Gericht kann ein solches An-
suchen auch zurückweisen, wenn dies nach den
Umständen angemessen erscheint; falls ein solches
Ansuchen nicht gestellt wird, soll das Gericht nach
Bezahlung der Geld= oder Verbüßung der er-
kannten Freiheitsstrafe den Verurteilten anweisen,
zur Arbeit zurückzukehren und seine Arbeitszeit,
die im Augenblicke der Bestrafung noch übrig
geblieben war, ganz oder teilweise, je nachdem
es dem Gerichte angemessen erscheint, abzudienen.
Jeder Eingeborene, der einem solchen Befehl
nicht nachkommt, soll mit einer Gefängnisstrafe
bis zu drei Monaten (mit oder ohne Zwangs-
arbeit) bestraft werden.
8. Jeder Eingeborene, der zu einer ein-
monatlichen oder längeren Arbeit angenommen
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