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* 1906/07 1905/06
Haupthäfen hshnen in 4
Nordinsel:
Auckland 3 516 731 2 905 663
Wellington 3 711 681 3 338 762
Napier 1 561 723 1 398 793
Andere Häfen 2 959 408 2 319 989
Südinsel:
Lyttelton 2939 980 2 782 647
Dunedin 1 498 494 1 632 457
Bluff 1 177 086 976 700
Timary 1 233 738 1 134 100
Andere Häfen 1 062 119 1 050 823
Die Ausfuhr der e beue ch hiernach
im Jahre 1906/07 auf 1 gegen
9 963 207 LK im Jahre t% fwen von
der Südinsel in den Jahren 1906/07 und 1905/06
Waren im Werte von 7 911 417 2& beziehungs-
weise 7 576 727 & ausgeführt wurden. Die Ge-
samtausfuhr Neuseelands stellte sich im Jahre
1906/07 auf 19 687 573 K und 1905/06 auf
17 560 724 K. Einschließlich der Wiederausfuhr-
waren und der Münzen erreichte die Gesamt-
ausfuhr Neuseelands im Jahre 1906/07 einen
Wert von 19984272 K (1905/06: 17734 798 4).
Für die wichtigeren Exportwaren gestalteten
sich die Ausfuhrwerte Neuseelands in den be-
zeichneten Jahren, wie folgt:
V 1906/07 1905/06
aren Ausfuhrwerte in ##
Wolle 7 429727 6650 103
Fleisch, gefroren. 3 449 176 2 854 692
Fleischkonserven 99 432 98 852
Fleisch, gepökelt, gesalzen 17 894 14 696
Talllgagagag 560 269 439 705
Butter. 1 654 991 1 532774
Käse 571 350 299 708
Schaffelle 786 438 682 853
Kaninchenfelle 40 563 66 002
Wurstdärme 65 841 58 157
Lebendes Vieh 78 786 72 863
Häute . 174 934 138 131
Leder 59 452 50 027
Gold 2 135 593 21564 625
Silber 164 745 144 769
Kaurigummi. 576 722 575 742
Nutzholz 340 309 291 698
Kohle 126 754 121 374
Weizen 3 025 36 157
Hafer 23 466 85 863
Grassamen 80 336 84 763
Neuseeländischer Hanf- 864 280 742 354
(Nev Zealand Trade Reriew and Price Curreit.)
Sollerhöhungen in Sanzibar.
Laut Bekanntmachung der Regierung vom
24. Dezember 1907 ist der Einfuhrzoll auf alle
Waren, außer Spirituosen, mit Wirksamkeit vom
1. Januar 1908 von 5 auf 7½ v. H. des Wertes
erhöht worden. Für Spirituosen ist der Zoll
auf 5 Rupien (bisher 2 Rupien) für das Gallon
unter Zugrundelegung der für die Alkoholstärke
bestehenden Vorschriften festgesetzt. Die zur Zeit
der Bekanntmachung bereits unterwegs befindlichen
Waren unterliegen noch dem alten Zollsatze. Zur
Weiterbeförderung bestimmte Waren waren gemäß
einer Verordnung vom 30. Dezember 1907 aus
den Zollagerhäusern bis zum 27. Januar 1908
noch zu den alten Zollsätzen abzulassen.
In zwei weiteren Verordnungen des Sultans
und des britischen Generalkonsuls vom 17. und
14. Januar 1908 ist bestimmt, daß die Zoll-
erhöhungen für Waren, hinsichtlich welcher die
Kaufverträge noch unter Zugrundelegung der
alten Zölle abgeschlossen sind, von den Verkäufern,
falls die Erhöhungen von ihnen gezahlt sind oder
gezahlt werden sollen, zu den in den Kontrakten
festgesetzten Preisen zugeschlagen werden können.
Jollbegünstigte Sinfuhr von Erzeugnissen des fran-
Zösischen Kongogebiets nach Frankreich.
Eine Verordnung der französischen Regierung
setzt für Kaffee und Kakao in Bohnen die Mengen,
die aus dem französischen Kongogebiete (konven-=
tionellen Kongobecken) während des Jahres 1908
unter der in der Verordnung vom 22. April 1899
angegebenen Vergünstigung in Frankreich ein-
geführt werden können, auf 50 000 kg bzw.
25 000 kg fest.
(ournal officiel de ln République Française.)
Sollbegünstigte Einfuhr von Kakao in Hbohnen und
Schalen aus Dahomey nach Frankreich.
Gemäß einer Verordnung der französischen
Regierung ist für Kakao in Bohnen und Schalen
dahomeyischen Ursprunges die Menge, die während
des Jahres 1908 unter der in der Verordnung
vom 17. August 1907 angegebenen Vergünstigung
nach Frankreich eingeführt werden darf, auf
10 000 kg festgesetzt. (Ebenda.)
Verschiedene öffentliche Krbeiten in Senegambien
sollen nach einer Bekanntmachung im Journal
Officiel du Sénégal vom 30. Jannar d. Is.
demnächst zur Ausführung kommen, und zwar: