Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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* 1906/07 1905/06 
Haupthäfen hshnen in 4 
Nordinsel: 
Auckland 3 516 731 2 905 663 
Wellington 3 711 681 3 338 762 
Napier 1 561 723 1 398 793 
Andere Häfen 2 959 408 2 319 989 
Südinsel: 
Lyttelton 2939 980 2 782 647 
Dunedin 1 498 494 1 632 457 
Bluff 1 177 086 976 700 
Timary 1 233 738 1 134 100 
Andere Häfen 1 062 119 1 050 823 
Die Ausfuhr der e beue ch hiernach 
im Jahre 1906/07 auf 1 gegen 
9 963 207 LK im Jahre t% fwen von 
der Südinsel in den Jahren 1906/07 und 1905/06 
Waren im Werte von 7 911 417 2& beziehungs- 
weise 7 576 727 & ausgeführt wurden. Die Ge- 
samtausfuhr Neuseelands stellte sich im Jahre 
1906/07 auf 19 687 573 K und 1905/06 auf 
17 560 724 K. Einschließlich der Wiederausfuhr- 
waren und der Münzen erreichte die Gesamt- 
ausfuhr Neuseelands im Jahre 1906/07 einen 
Wert von 19984272 K (1905/06: 17734 798 4). 
Für die wichtigeren Exportwaren gestalteten 
sich die Ausfuhrwerte Neuseelands in den be- 
zeichneten Jahren, wie folgt: 
V 1906/07 1905/06 
aren Ausfuhrwerte in ## 
Wolle 7 429727 6650 103 
Fleisch, gefroren. 3 449 176 2 854 692 
Fleischkonserven 99 432 98 852 
Fleisch, gepökelt, gesalzen 17 894 14 696 
Talllgagagag 560 269 439 705 
Butter. 1 654 991 1 532774 
Käse 571 350 299 708 
Schaffelle 786 438 682 853 
Kaninchenfelle 40 563 66 002 
Wurstdärme 65 841 58 157 
Lebendes Vieh 78 786 72 863 
Häute . 174 934 138 131 
Leder 59 452 50 027 
Gold 2 135 593 21564 625 
Silber 164 745 144 769 
Kaurigummi. 576 722 575 742 
Nutzholz 340 309 291 698 
Kohle 126 754 121 374 
Weizen 3 025 36 157 
Hafer 23 466 85 863 
Grassamen 80 336 84 763 
Neuseeländischer Hanf- 864 280 742 354 
(Nev Zealand Trade Reriew and Price Curreit.) 
  
Sollerhöhungen in Sanzibar. 
Laut Bekanntmachung der Regierung vom 
24. Dezember 1907 ist der Einfuhrzoll auf alle 
Waren, außer Spirituosen, mit Wirksamkeit vom 
1. Januar 1908 von 5 auf 7½ v. H. des Wertes 
erhöht worden. Für Spirituosen ist der Zoll 
auf 5 Rupien (bisher 2 Rupien) für das Gallon 
unter Zugrundelegung der für die Alkoholstärke 
bestehenden Vorschriften festgesetzt. Die zur Zeit 
der Bekanntmachung bereits unterwegs befindlichen 
Waren unterliegen noch dem alten Zollsatze. Zur 
Weiterbeförderung bestimmte Waren waren gemäß 
einer Verordnung vom 30. Dezember 1907 aus 
den Zollagerhäusern bis zum 27. Januar 1908 
noch zu den alten Zollsätzen abzulassen. 
In zwei weiteren Verordnungen des Sultans 
und des britischen Generalkonsuls vom 17. und 
14. Januar 1908 ist bestimmt, daß die Zoll- 
erhöhungen für Waren, hinsichtlich welcher die 
Kaufverträge noch unter Zugrundelegung der 
alten Zölle abgeschlossen sind, von den Verkäufern, 
falls die Erhöhungen von ihnen gezahlt sind oder 
gezahlt werden sollen, zu den in den Kontrakten 
festgesetzten Preisen zugeschlagen werden können. 
Jollbegünstigte Sinfuhr von Erzeugnissen des fran- 
Zösischen Kongogebiets nach Frankreich. 
Eine Verordnung der französischen Regierung 
setzt für Kaffee und Kakao in Bohnen die Mengen, 
die aus dem französischen Kongogebiete (konven-= 
tionellen Kongobecken) während des Jahres 1908 
unter der in der Verordnung vom 22. April 1899 
angegebenen Vergünstigung in Frankreich ein- 
geführt werden können, auf 50 000 kg bzw. 
25 000 kg fest. 
(ournal officiel de ln République Française.) 
  
Sollbegünstigte Einfuhr von Kakao in Hbohnen und 
Schalen aus Dahomey nach Frankreich. 
Gemäß einer Verordnung der französischen 
Regierung ist für Kakao in Bohnen und Schalen 
dahomeyischen Ursprunges die Menge, die während 
des Jahres 1908 unter der in der Verordnung 
vom 17. August 1907 angegebenen Vergünstigung 
nach Frankreich eingeführt werden darf, auf 
10 000 kg festgesetzt. (Ebenda.) 
Verschiedene öffentliche Krbeiten in Senegambien 
sollen nach einer Bekanntmachung im Journal 
Officiel du Sénégal vom 30. Jannar d. Is. 
demnächst zur Ausführung kommen, und zwar:
	        
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