Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§  59.  Das  Finanzwesen.  193

der  Entschädigung  entscheidet  die  Centralstelle  für  die  Feldbereinigung  (s.  u.  §  95).  Gegen  die
Entscheidung  der  letzteren  über  die  Nothwendigkeit  der  Beiziehung  steht  dem  Grundeigenthümer
nur  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  nach  Art.  13  des  Verw.  Ger.G.  v.  16.  Dez.
1876  zu,  während  gegen  die  Feststellung  der  Entschädigungssumme  keine  Beschwerde  sondern  nur
die  Betretung  des  Civilrechtsweges  gestattet  ist  ¹).

2.  Nach  Art.  5  (vol.  übrigens  Art.  4)  und  8  Abs.  1,  Art.  50  und  51  des  Berg  G.  vom
7.  Oktober  1874  muß  der  Grundbesitzer  das  Schürfen  auf  seinem  Grund  und  Boden,  der  Bergwerkseigenthümer
  die  Anlegung  eines  Hilfsbaus  in  seinem  Felde  gestatten.  Nach  Art.  126  ist  ferner
der  Grundbesitzer  verpflichtet,  sein  Grundeigenthum  an  den  Berwerksbesitzer  ab  zutreten,  wenn
für  den  Betrieb  des  Bergbaus,  und  zwar  zu  den  Grubenbauen  selbst,  zu  Halden-,  Ablade-,  Niederlageplätzen,
  Wegen,  Eisenbahnen,  Kanälen,  Maschinenanlagen,  Wasserläufen,  Teichen,  Hilfsbauen,
Zechenhäusern  und  anderen  für  Betriebszwecke  bestimmten  Tagegebäuden,  Anlagen  und  Vorrichtungen,
zu  den  in  Art.  48  des  Gesetzes  bezeichneten  Aufbereitungsanstalten  sowie  zu  Soolleitungen  und  Soolbehältern
  die  Benutzung  eines  fremden  Grundstücks  nothwendig  ist.  Ausgenommen  von  dieser  Zwangsabtretung
  sind  nach  Art.  127  Abs.  2  nur  der  mit  Wohn-,  Wirthschafts-  oder  Fabrikgebäuden  bebaute
Grund  und  Boden  und  die  damit  in  Verbindung  stehenden  Hofräume  und  eingefriedigten  Gärten.
Im  Streitfall  entscheidet  über  die  Verpflichtung  zur  Gestattung  der  Schürfarbeiten  und  der  Anlegung
eines  Hilfsbaus,  wie  über  die  Nothwendigkeit  der  Abtretung,  das  Oberbergamt.  Gegen  die  Entscheidung
  des  letzteren  als  erster  Verwaltungsrechtsinstanz,  sowohl  in  den  Fällen  der  Art.  5,  8,  50  u.
51  als  der  Art.  126  und  1331  findet  der  Rekurs  an  den  Verwaltungsgerichtshof  statt.  Nur  wenn  es
sich  um  die  Befreiung  von  der  Pflicht  zur  Abtretung  auf  Grund  der  oben  angeführten  Bestimmung
des  Art.  127  Abs.  2  handelt,  ist  zur  Entscheidung  hierüber  der  Civilrichter  zuständig.  Derjenige,  zu
dessen  Gunsten  die  Beschränkung  oder  Abtretung  verfügt  wird,  ist  zur  vollen  Entschädigung  verpflichtet,
welche  im  Falle  des  Streits  vorläufig  von  dem  Oberbergamt  festgesetzt  wird,  vorbehaltlich  der
Betretung  des  Civilrechtswegs  für  beide  Theile,  Art.  133  f.  a.  a.  O.,  vgl.  m.  Art.  141,  142,  und
mit  dem  Ges.  v.  16.  Dez.  1876  Art.  9  Abs.  2,  Art.  12  u.  dem  Enteign.  G.  v.  1888  Art.  46  Nr.  2 ²).

 

Sechster  Abschnitt.

Das  Hinanzwesen.

§  59.  Einleitung.  Die  Finanzgewalt,  der  Fiskus,  die
Staatseinnahmen  im  Allgemeinen.  —  I.  Die  Finanzhoheit  ist  die  Staatsgewalt,
  soweit  sie  sich  auf  dem  Gebiete  des  Finanzwesens  äußert.  Als  Gliedstaat  des
Reiches  hat  Württemberg  eine  von  der  Centralgewalt  unabhängige  selbständige  Finanzgewalt.
Die  finanziellen  Mittel  zur  Erfüllung  der  Staatsaufgaben  (die  Staatseinnahmen)  sind
theils  solche,  welche  aus  dem  eigenen  Vermögen  des  Staates,  als  privatrechtlicher  Persönlichkeit
  fließen,  theils  solche,  welche  der  Staat  kraft  seiner  Finanzhoheit  aus  dem  Vermögen
des  Einzelnen  erhebt,  wobei  wieder  unterschieden  werden  kann  zwischen  den  Steuern  und
solchen  Leistungen,  welche  für  die  Benützung  der  einzelnen  Staatsinstitute  erhoben  werden.
In  beiden  Beziehungen  ist  der  Staat  als  Fiskus  das  einheitliche  Subjekt  sämmtlicher
Vermögensrechte.  In  dieser  Eigenschaft  steht  er  mit  anderen  Rechtssubjekten  in  privatrechtlichem
  Verkehre,  soweit  es  sich  nicht  um  Ansprüche  handelt,  welche  auf  dem  Subjektions-Verhältnisse

  der  Einzelnen  zur  Staatsgewalt  (Finanzgewalt)  beruhen.
Bezüglich  der  dem  württemberg.  Staatsfiskus  zustehenden  besonderen  Rechte
(sog.  privilegia  fisci)  ist  zu  unterscheiden.

1)  Art.  24  u.  25  des  Feldber.  G.  v.  1886,  vgl.  mit  Art.  4  u.  5.
2)  Der  weitere  Fall  —  Art.  7  und  8  der  BauO.  —  ist  eine  auf  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift
  beruhende  Zwangsenteignung  im  Sinne  von  A  s.  o.  S.  190  Nr.

Handbuch  des  Oeffentlichen  Rechts  III.  2.  Aufl.  Württemberg.  13