282 V. Landesverwaltungsgesetz.
§ 51. Wo die Gesetze für die Anbringung der Beschwerde
gegen Beschlüsse des Kreis= oder Stadtausschusses,
des Bezirksausschusses oder des Provinzialraths, oder der
Klage beziehungsweise des Antrags auf mündliche Verhandlung
im Verwaltungsstreitverfahren eine andere als
eine zweiwöchentliche Frist vorschreiben, beträgt die Frist
fortan zwei Wochen 46). Das Gleiche gilt von den im
8 11 des Gesetzes vom 14. August 1876 47) und im
§ 191 des Gesetzes vom 1. April 187948) vorgeschriebenen
Fristen.
§ 52. Die Fristen für die Anbringung der Beschwerde
und der Klage beziehungsweise des Antrags
auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren
sind präklusivisch und beginnen, sofern nicht die
Gesetze Anderes vorschreiben, mit der Zustellung 19). Für
die Berechnung der Fristen sind die bürgerlichen Prozeßgesetze
maßgebend 50). Bezüglich der Beschwerde kann
46) Hierdurch ist an Stelle der früher geltenden Fristen,
welche bald 10, bald 14 Tage, bald 3, bald 4 Wochen betrugen,
eine allgemein giltige Frist von 2 Wochen im Interesse der
Einfachheit eingeführt.
47) Betrifft die Verwaltung der Gemeindewaldungen.
½ Betrifft die Wassergenosseuf aften. * ,
49) Die Zustellung erfolgt durch eamte der Behörde, für
welche zugestellt wird, oder durch Beamte einer nachgeordneten
Behörde oder durch die Post.
50) Bei Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist
wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt
fätt. nach welchem ver Anfang der Frist sich richten soll, 1%
a
also der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet wird;
eine nach Wochen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf
desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung
dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen
hat: dem Verpflichteten sollen aber die vollen „3 Tage“, die
vollen „2 Wochen“ zu statten kommen.