Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

282  V.  Landesverwaltungsgesetz.

§  51.  Wo  die  Gesetze  für  die  Anbringung  der  Beschwerde
  gegen  Beschlüsse  des  Kreis=  oder  Stadtausschusses,
des  Bezirksausschusses  oder  des  Provinzialraths,  oder  der
Klage  beziehungsweise  des  Antrags  auf  mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltungsstreitverfahren  eine  andere  als
eine  zweiwöchentliche  Frist  vorschreiben,  beträgt  die  Frist
fortan  zwei  Wochen  46).  Das  Gleiche  gilt  von  den  im
8  11  des  Gesetzes  vom  14.  August  1876  47)  und  im
§  191  des  Gesetzes  vom  1.  April  187948)  vorgeschriebenen
Fristen.

§  52.  Die  Fristen  für  die  Anbringung  der  Beschwerde
  und  der  Klage  beziehungsweise  des  Antrags
auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  sind  präklusivisch  und  beginnen,  sofern  nicht  die
Gesetze  Anderes  vorschreiben,  mit  der  Zustellung  19).  Für
die  Berechnung  der  Fristen  sind  die  bürgerlichen  Prozeßgesetze
  maßgebend  50).  Bezüglich  der  Beschwerde  kann

46)  Hierdurch  ist  an  Stelle  der  früher  geltenden  Fristen,
welche  bald  10,  bald  14  Tage,  bald  3,  bald  4  Wochen  betrugen,
eine  allgemein  giltige  Frist  von  2  Wochen  im  Interesse  der
Einfachheit  eingeführt.

47)  Betrifft  die  Verwaltung  der  Gemeindewaldungen.
½  Betrifft  die  Wassergenosseuf  aften.  *  ,
49)  Die  Zustellung  erfolgt  durch  eamte  der  Behörde,  für
welche  zugestellt  wird,  oder  durch  Beamte  einer  nachgeordneten
  Behörde  oder  durch  die  Post.

50)  Bei  Berechnung  einer  nach  Tagen  bestimmten  Frist

wird  der  Tag  nicht  mitgerechnet,  auf  welchen  der  Zeitpunkt
fätt.  nach  welchem  ver  Anfang  der  Frist  sich  richten  soll,  1%
a

also  der  Tag  der  Zustellung  nicht  mitgerechnet  wird;
eine  nach  Wochen  bestimmte  Frist  endigt  mit  dem  Ablauf
desjenigen  Tages  der  letzten  Woche,  welcher  durch  seine  Benennung
  dem  Tage  entspricht,  an  welchem  die  Frist  begonnen
hat:  dem  Verpflichteten  sollen  aber  die  vollen  „3  Tage“,  die
vollen  „2  Wochen“  zu  statten  kommen.