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Art. 3. Innerhalb der Stadt Lourenco Mar-
ques ist das Verweilen nur den Eingeborenen
erlaubt, die
a) Eigentümer liegender Güter oder von Han-
dels= oder Gewerbeanlagen sind;
b) im Dienste des Staates oder der Gemeinde
stehen;
T) Beschäftigung suchen, indem sie die Bestim-
mung im Artikel 6 erfüllen;
d) Bedienstete einer vorübergehend in der Stadt
anwesenden Privatperson sind;
e) nach den Bestimmungen des Art. 8 ein Aus-
weispapier haben, wonach sie kommen, um
Fragen in berechtigten persönlichen Angelegen-
heiten zu behandeln;
) aus den Ortschaften des Innern in die Stadt
zum Verkaufe ihrer Handelswaren kommen;
6) Lohnbedienstete einer in der Stadt wohnen-
den Privatperson, Handwerker oder Tage-
löhner sind;
als Frauen, zwar unter keiner der vorstehend
aufgeführten Bedingungen, gleichwohl als
Familienglieder nach ihren Bräuchen und
Gewohnheiten mit einem Eingeborenen leben,
dem das Verweilen in der Stadt erlaubt ist;
als Kinder unter zwölf Jahren bei ihren
Eltern sind, denen der Aufenthalt in der
Stadt erlaubt ist;
im Dienste ihrer außerhalb wohnenden Ar-
beitgeber mit der Erklärung kommen, auf
die sich der Art. 12 bezieht;
durch eine Behörde krankheitshalber in die
Stadt geschickt werden.
Art. 4.
den Bedingungen des Absatzes a des vorigen
Artikels befinden, wird in der Gemeindeverwaltung
auf Grund eines Ausweispapieres unentgeltlich
ein Zeugnis bewilligt, zu dessen Vorzeigung bei
den Polizei= und Verwaltungsbehörden sie auf
Verlangen stets verpflichtet sind und das seinen
Besitzer von irgendwelchem Verfahren wegen Über-
tretung der Bestimmung in dem genannten Ar-
tikel befreit. Dies Zeugnis ist ein Jahr lang
gültig, nach dessen Ablauf es auf der Gemeinde-
verwaltung entsprechend gekennzeichnet wird, so-
sern zur Verlängerung seiner Gültigkeit Anlaß
vorliegt.
Art. 5. Den Eingeborenen, mit Ausnahme
der in die Heereslisten Eingetragenen, wird unter
den Bedingungen des Absatzes b des Art. 3 vom
Vorstande der Abteilung oder des Dienstzweiges,
von dem sie abhängen, ein Zeugnis ausgestellt,
das auf der Gemeindeverwaltung gekennzeichnet
werden muß. Dort wird denen, die nicht dauernd
Uniform tragen, welche die Art ihres Dienstes
angibt, ein Metallschild mit den Buchstaben S. N. R.
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Den Eingeborenen, die sich unter
übergeben, das auf der Kleidung gut sichtbar
getragen werden muß.
Die Zeugnisse müssen bei den Polizei= und
Verwaltungsbehörden auf Verlangen stets vor-
gezeigt werden.
Die Vorstände der Abteilungen oder Dienst-
zweige, die diese Zeugnisse ausgestellt haben, müssen
sie von den aus dem Dienste entlassenen Einge-
borenen zurückziehen und diese Tatsache der Ge-
meindeverwaltung unter gleichzeitiger Rücksendung
der den Eingeborenen gelieferten Abzeichen mit-
teilen.
Art. 6. Den Eingeborenen wird unter den
Bedingungen des Absatzes c des Art. 3 auf der
Gemeindeverwaltung eine Sondererlaubnis zum
Aufenthalte in der Stadt auf sechs Tage bewilligt,
nach deren Ablauf sie zurückgezogen wird; ihre
Besitzer werden, wenn sie keine Anstellung oder
keinen Dienst bei einem Privaten erhalten haben
und nicht dementsprechend eingetragen worden
sind, aufgefordert, die Stadt zu verlassen, sofern
sie nicht vorziehen, sich als Arbeiter oder Tage-
löhner eintragen zu lassen.
Art. 7. Den Eingeborenen wird unter den
Bedingungen des Absatzes d des Art. 3 auf Ver-
langen der Personen, denen sie dienen und für
die von diesen angegebene Zeit, aber nie über
einen Monat, unentgeltlich eine Erlaubnis zum
Aufenthalte in der Stadt erteilt; sie kann von
der Verwaltungsbehörde ihres Wohnortes oder
von der Gemeindeverwaltung ausgestellt werden,
in letzterem Falle haben sie 48 Stunden Frist,
sie zu erbitten.
Die Gültigkeitsdauer kann von der Gemeinde-
verwaltung allmählich auf nicht mehr als je einen
Monat auf Ansuchen dessen, dem die Eingeborenen
dienen, verlängert werden.
Art. 8. Das Schriftstück, auf das sich der
Absatz e des Art. 3 bezieht, gibt seine Gültigkeits-
dauer (nicht über sechs Tage) an und wird kosten-
los von dem Verwalter des Bezirks, dem der
Eingeborene angehört, ausgestellt.
Die Gültigkeitsdauer dieser Erlaubnis kann
von der Gemeindeverwaltung auf Ansuchen des
Beteiligten allmählich (nicht über je sechs Tage)
verlängert werden, wenn dazu berechtigter Anlaß
vorliegt.
Art. 9. Den Eingeborenen wird unter den
Bedingungen des Absatzes 7 des Art. 3 von der
Verwaltungsbehörde des Ortes, dem sie angehören,
oder von der Gemeindeverwaltung kostenlos eine
Erlaubnis erteilt; darin wird die Gültigkeitsdauer
angegeben, die sich nach derjenigen des Gewerbe-
steuerscheines richtet, falls diese Steuer zu zahlen
ist; sie kann vierteljährlich ausgestellt und all-
mählich verlängert werden, wenn diese Steuer
nicht geschuldet wird.