Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Art. 3. Innerhalb der Stadt Lourenco Mar- 
ques ist das Verweilen nur den Eingeborenen 
erlaubt, die 
a) Eigentümer liegender Güter oder von Han- 
dels= oder Gewerbeanlagen sind; 
b) im Dienste des Staates oder der Gemeinde 
stehen; 
T) Beschäftigung suchen, indem sie die Bestim- 
mung im Artikel 6 erfüllen; 
d) Bedienstete einer vorübergehend in der Stadt 
anwesenden Privatperson sind; 
e) nach den Bestimmungen des Art. 8 ein Aus- 
weispapier haben, wonach sie kommen, um 
Fragen in berechtigten persönlichen Angelegen- 
heiten zu behandeln; 
) aus den Ortschaften des Innern in die Stadt 
zum Verkaufe ihrer Handelswaren kommen; 
6) Lohnbedienstete einer in der Stadt wohnen- 
den Privatperson, Handwerker oder Tage- 
löhner sind; 
als Frauen, zwar unter keiner der vorstehend 
aufgeführten Bedingungen, gleichwohl als 
Familienglieder nach ihren Bräuchen und 
Gewohnheiten mit einem Eingeborenen leben, 
dem das Verweilen in der Stadt erlaubt ist; 
als Kinder unter zwölf Jahren bei ihren 
Eltern sind, denen der Aufenthalt in der 
Stadt erlaubt ist; 
im Dienste ihrer außerhalb wohnenden Ar- 
beitgeber mit der Erklärung kommen, auf 
die sich der Art. 12 bezieht; 
durch eine Behörde krankheitshalber in die 
Stadt geschickt werden. 
Art. 4. 
den Bedingungen des Absatzes a des vorigen 
Artikels befinden, wird in der Gemeindeverwaltung 
auf Grund eines Ausweispapieres unentgeltlich 
ein Zeugnis bewilligt, zu dessen Vorzeigung bei 
den Polizei= und Verwaltungsbehörden sie auf 
Verlangen stets verpflichtet sind und das seinen 
Besitzer von irgendwelchem Verfahren wegen Über- 
tretung der Bestimmung in dem genannten Ar- 
tikel befreit. Dies Zeugnis ist ein Jahr lang 
gültig, nach dessen Ablauf es auf der Gemeinde- 
verwaltung entsprechend gekennzeichnet wird, so- 
sern zur Verlängerung seiner Gültigkeit Anlaß 
vorliegt. 
Art. 5. Den Eingeborenen, mit Ausnahme 
der in die Heereslisten Eingetragenen, wird unter 
den Bedingungen des Absatzes b des Art. 3 vom 
Vorstande der Abteilung oder des Dienstzweiges, 
von dem sie abhängen, ein Zeugnis ausgestellt, 
das auf der Gemeindeverwaltung gekennzeichnet 
werden muß. Dort wird denen, die nicht dauernd 
Uniform tragen, welche die Art ihres Dienstes 
angibt, ein Metallschild mit den Buchstaben S. N. R. 
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Den Eingeborenen, die sich unter 
  
übergeben, das auf der Kleidung gut sichtbar 
getragen werden muß. 
Die Zeugnisse müssen bei den Polizei= und 
Verwaltungsbehörden auf Verlangen stets vor- 
gezeigt werden. 
Die Vorstände der Abteilungen oder Dienst- 
zweige, die diese Zeugnisse ausgestellt haben, müssen 
sie von den aus dem Dienste entlassenen Einge- 
borenen zurückziehen und diese Tatsache der Ge- 
meindeverwaltung unter gleichzeitiger Rücksendung 
der den Eingeborenen gelieferten Abzeichen mit- 
teilen. 
Art. 6. Den Eingeborenen wird unter den 
Bedingungen des Absatzes c des Art. 3 auf der 
Gemeindeverwaltung eine Sondererlaubnis zum 
Aufenthalte in der Stadt auf sechs Tage bewilligt, 
nach deren Ablauf sie zurückgezogen wird; ihre 
Besitzer werden, wenn sie keine Anstellung oder 
keinen Dienst bei einem Privaten erhalten haben 
und nicht dementsprechend eingetragen worden 
sind, aufgefordert, die Stadt zu verlassen, sofern 
sie nicht vorziehen, sich als Arbeiter oder Tage- 
löhner eintragen zu lassen. 
Art. 7. Den Eingeborenen wird unter den 
Bedingungen des Absatzes d des Art. 3 auf Ver- 
langen der Personen, denen sie dienen und für 
die von diesen angegebene Zeit, aber nie über 
einen Monat, unentgeltlich eine Erlaubnis zum 
Aufenthalte in der Stadt erteilt; sie kann von 
der Verwaltungsbehörde ihres Wohnortes oder 
von der Gemeindeverwaltung ausgestellt werden, 
in letzterem Falle haben sie 48 Stunden Frist, 
sie zu erbitten. 
Die Gültigkeitsdauer kann von der Gemeinde- 
verwaltung allmählich auf nicht mehr als je einen 
Monat auf Ansuchen dessen, dem die Eingeborenen 
dienen, verlängert werden. 
Art. 8. Das Schriftstück, auf das sich der 
Absatz e des Art. 3 bezieht, gibt seine Gültigkeits- 
dauer (nicht über sechs Tage) an und wird kosten- 
los von dem Verwalter des Bezirks, dem der 
Eingeborene angehört, ausgestellt. 
Die Gültigkeitsdauer dieser Erlaubnis kann 
von der Gemeindeverwaltung auf Ansuchen des 
Beteiligten allmählich (nicht über je sechs Tage) 
verlängert werden, wenn dazu berechtigter Anlaß 
vorliegt. 
Art. 9. Den Eingeborenen wird unter den 
Bedingungen des Absatzes 7 des Art. 3 von der 
Verwaltungsbehörde des Ortes, dem sie angehören, 
oder von der Gemeindeverwaltung kostenlos eine 
Erlaubnis erteilt; darin wird die Gültigkeitsdauer 
angegeben, die sich nach derjenigen des Gewerbe- 
steuerscheines richtet, falls diese Steuer zu zahlen 
ist; sie kann vierteljährlich ausgestellt und all- 
mählich verlängert werden, wenn diese Steuer 
nicht geschuldet wird.
	        
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