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ausführenden Charakters entlastet und den Kolo-
nien die Ausführung aller Arbeiten von rein loka-
lem Interesse im Mutterlande überlassen werden.
Die Schaffung einer General-Agentur der
Kolonien wird als Ausgangspunkt, als unum-
gänglich notwendiger erster Schritt zu einer ge-
samten Reorganisation des Ministeriums der Ko-
lonien bezeichnet.
Es standen zwei Wege offen; entweder man
gab den großen Kolonialgruppen nach Art der
englischen Kolonien mit Selbstverwaltung auto-
nome Vertretungen im Mutterlande, oder man
schuf eine General-Agentur für alle Kolonien.
Der erstere Weg wurde nicht betreten, da nach
Ansicht der Regierung man damit zu weit und
zu schnell auf dem Wege der Dezentralisation
vorwärts gegangen wäre. Außerdem wäre durch
ihre Errichtung die Ausführung der lokalen Dienste
im Mutterlande unnötig kompliziert worden.
Deshalb zog man es vor, für alle Kolonien ein
einziges Organ, bestehend aus einem permanenten
Stabe von Ingenieuren und Verwaltungsbeamten,
zu schaffen, welcher sich mit allen Fragen der
Versorgung und der öffentlichen Arbeiten zu be-
fassen hätte. Das Personal der General-Agentur
der Kolonie wird teils der Kolonial-Zentral-
verwaltung, teils der Beamtenschaft der einzelnen
Kolonien entnommen. "“
Es erscheint angemessen, daß die Kolonien die
gesamten Kosten, welche die General-Agentur
verursacht, auf sich nehmen, da ja diese Agentur
sie allein angeht.
Die General-Agentur untersteht dem Minister
der Kolonien und der Kontrolle einer besonderen
lberwachungskommission. Die Form der Rekru-
tierung, des Avancements, der Gehälter usw.
wird der Regelung auf dem Verordnungswege
überlassen. Die Beiträge, welche die Kolonien
zu dem Unterhalt der General-Agentur zu leisten
haben, sind in dem Gesetzentwurf, wie folgt,
festgesetzt:
Indochina . 100 000 Fr.
Madagaskar . 100 000 -
Kongo 35 000 --
Guayana 25 000
Réunion 6 0O000
Martinique 6 000 =
Gouadeloupe 6 000
Franz. Indien 6 000
Neu-Caledonien 6 000
Franz. Ozeanien 1 000
Somaliküste 1 000
St. Pierre und Miquelon 1 000
Im ganzen 293 000 Fr.
Candpolitik auf bawal.
Am 2. April 1908 ist ein Gesetz der Ver-
einigten Staaten von Amerika veröffentlicht wor-
den, das den Artikel 73 des Gesetzes bezüglich
der Verwaltung von Hawai vom 30. April 1900
zum Teil abändert und ergänzt.
Die Bestimmung des Art. 73, daß kein Acker-
land in Hawai auf mehr als fünf Jahre unent-
geltlich, gegen Zahlung oder durch Erneuerung
des Vertrages in Erbpacht (lease) gegeben werden
sollte, wird dahin abgeändert, daß der Zeitraum
von fünf auf fünfzehn Jahre ausgedehnt wird.
Außerdem wird bestimmt, daß auch während der
Dauer des Vertrages (der lease) jeder Teil des
verpachteten Landes zum Zwecke der Errichtung
von Heimstätten — homesteaos — oder der
öffentlichen Benutzung wieder unter entsprechender
Herabsetzung der zu zahlenden Pachtsumme dem
Pächter entzogen werden kann. Sämtliche der-
artige Erbpachtverträge sollen eine diesbezügliche
Bestimmung enthalten.
Heue 5b5afenordnung in Oelbourne.
Von den Melbourne Harbor Trust Commis-
sioners ist unterm 27. September 1907 eine
neue Hafenordnung für den Hafen von Melbourne
erlassen worden, die unterm 8. Oktober desselben
Jahres die Genehmigung des Vizegouverneurs
im Rate erhalten hat. Die Hafenordnung, der
ein alphabetisches Sachregister angehängt ist, ist
bei W. & J. Barr in Fitzroy, Brunswick Street
105—107, im Druck erschienen.
öffnung des Bafens von Tanagrogot ([Dasir)
für den Handel.
Gemäß einer Verordnung des Generalgouver=
neurs von Niederländisch-Ostindien ist der an der
Südostküste von Borneo gelegene Hafen von
Tanagrogot (Pafir) vom 1. Mai d. Is. ab für
die allgemeine Ein= und Ausfuhr geöffnet.
(avasche Courant.)
Neues Kabel Jwischen Cadl# und den Kanarischen
Inseln.
Der Minister des Innern (Ministro de la
Conacion) in Madrid ist durch Gesetz vom
21. Mai d. Is. ermächtigt worden, wegen Legung
eines neuen Unterseekabels zwischen Cadiz und
den Kanarischen Inseln noch im laufenden Jahr
eine öffentliche Ausschreibung zu erlassen. Der
Voranschlag soll 5 100 000 Pesetas betragen.
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