Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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ausführenden Charakters entlastet und den Kolo- 
nien die Ausführung aller Arbeiten von rein loka- 
lem Interesse im Mutterlande überlassen werden. 
Die Schaffung einer General-Agentur der 
Kolonien wird als Ausgangspunkt, als unum- 
gänglich notwendiger erster Schritt zu einer ge- 
samten Reorganisation des Ministeriums der Ko- 
lonien bezeichnet. 
Es standen zwei Wege offen; entweder man 
gab den großen Kolonialgruppen nach Art der 
englischen Kolonien mit Selbstverwaltung auto- 
nome Vertretungen im Mutterlande, oder man 
schuf eine General-Agentur für alle Kolonien. 
Der erstere Weg wurde nicht betreten, da nach 
Ansicht der Regierung man damit zu weit und 
zu schnell auf dem Wege der Dezentralisation 
vorwärts gegangen wäre. Außerdem wäre durch 
ihre Errichtung die Ausführung der lokalen Dienste 
im Mutterlande unnötig kompliziert worden. 
Deshalb zog man es vor, für alle Kolonien ein 
einziges Organ, bestehend aus einem permanenten 
Stabe von Ingenieuren und Verwaltungsbeamten, 
zu schaffen, welcher sich mit allen Fragen der 
Versorgung und der öffentlichen Arbeiten zu be- 
fassen hätte. Das Personal der General-Agentur 
der Kolonie wird teils der Kolonial-Zentral- 
verwaltung, teils der Beamtenschaft der einzelnen 
Kolonien entnommen. "“ 
Es erscheint angemessen, daß die Kolonien die 
gesamten Kosten, welche die General-Agentur 
verursacht, auf sich nehmen, da ja diese Agentur 
sie allein angeht. 
Die General-Agentur untersteht dem Minister 
der Kolonien und der Kontrolle einer besonderen 
lberwachungskommission. Die Form der Rekru- 
tierung, des Avancements, der Gehälter usw. 
wird der Regelung auf dem Verordnungswege 
überlassen. Die Beiträge, welche die Kolonien 
zu dem Unterhalt der General-Agentur zu leisten 
haben, sind in dem Gesetzentwurf, wie folgt, 
festgesetzt: 
Indochina . 100 000 Fr. 
Madagaskar . 100 000 - 
Kongo 35 000 -- 
Guayana 25 000 
Réunion 6 0O000 
Martinique 6 000 = 
Gouadeloupe 6 000 
Franz. Indien 6 000 
Neu-Caledonien 6 000 
Franz. Ozeanien 1 000 
Somaliküste 1 000 
St. Pierre und Miquelon 1 000 
Im ganzen 293 000 Fr. 
  
Candpolitik auf bawal. 
Am 2. April 1908 ist ein Gesetz der Ver- 
einigten Staaten von Amerika veröffentlicht wor- 
den, das den Artikel 73 des Gesetzes bezüglich 
der Verwaltung von Hawai vom 30. April 1900 
zum Teil abändert und ergänzt. 
Die Bestimmung des Art. 73, daß kein Acker- 
land in Hawai auf mehr als fünf Jahre unent- 
geltlich, gegen Zahlung oder durch Erneuerung 
des Vertrages in Erbpacht (lease) gegeben werden 
sollte, wird dahin abgeändert, daß der Zeitraum 
von fünf auf fünfzehn Jahre ausgedehnt wird. 
Außerdem wird bestimmt, daß auch während der 
Dauer des Vertrages (der lease) jeder Teil des 
verpachteten Landes zum Zwecke der Errichtung 
von Heimstätten — homesteaos — oder der 
öffentlichen Benutzung wieder unter entsprechender 
Herabsetzung der zu zahlenden Pachtsumme dem 
Pächter entzogen werden kann. Sämtliche der- 
artige Erbpachtverträge sollen eine diesbezügliche 
Bestimmung enthalten. 
Heue 5b5afenordnung in Oelbourne. 
Von den Melbourne Harbor Trust Commis- 
sioners ist unterm 27. September 1907 eine 
neue Hafenordnung für den Hafen von Melbourne 
erlassen worden, die unterm 8. Oktober desselben 
Jahres die Genehmigung des Vizegouverneurs 
im Rate erhalten hat. Die Hafenordnung, der 
ein alphabetisches Sachregister angehängt ist, ist 
bei W. & J. Barr in Fitzroy, Brunswick Street 
105—107, im Druck erschienen. 
  
öffnung des Bafens von Tanagrogot ([Dasir) 
für den Handel. 
Gemäß einer Verordnung des Generalgouver= 
neurs von Niederländisch-Ostindien ist der an der 
Südostküste von Borneo gelegene Hafen von 
Tanagrogot (Pafir) vom 1. Mai d. Is. ab für 
die allgemeine Ein= und Ausfuhr geöffnet. 
(avasche Courant.) 
Neues Kabel Jwischen Cadl# und den Kanarischen 
Inseln. 
Der Minister des Innern (Ministro de la 
Conacion) in Madrid ist durch Gesetz vom 
21. Mai d. Is. ermächtigt worden, wegen Legung 
eines neuen Unterseekabels zwischen Cadiz und 
den Kanarischen Inseln noch im laufenden Jahr 
eine öffentliche Ausschreibung zu erlassen. Der 
Voranschlag soll 5 100 000 Pesetas betragen. 
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