Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

G 779 20 
t 
über die vom Vorstande vorzulegenden Betriebspläne und vorgeschlagenen Um= und 
Neubauten; 
über an Beamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebenen zu leistende Unterstützungen; 
über die Gewährung von besonderen Vergütungen an Mitglieder des Vorstandes, an 
Beamte oder auch an einzelne Mitglieder des Aussichtsrats für außerordentliche 
Tätigkeit (§ 16). 
Es bleibt dem Aufsichtsrat überlassen, durch eine dem Vorstand zu gebende Geschäftsordnung 
zu bestimmen, inwieweit die vorgenannten Geschäfte und Rechtshandlungen unter 1 bis 6 in die 
Kompetenz des Vorstandes gestellt werden. 
§ 16. Der Aufsichtsrat bezieht für seine Bemühungen außer dem Ersatz seiner Auslagen 
die in § 26 unter 4 festgesetzte Tantieme von 10 v. H. des Reingewinnes, mindestens aber zusammen 
eine Vergütung von 20 000 Mk., welche auf Unkostenkonto zu verbuchen sind. 
Über die Verteilung der Tantieme bzw. Vergütung unter die einzelnen Mitglieder des 
Aussichtsrates beschließt dieser selbst. 
Für außerordentliche Leistungen einzelner seiner Mitglieder kann der Aufsichtsrat außerdem 
eintretendenfalls die Gewährung von besonderen Vergütungen beschließen. 
Dem ersten Aufsichtsrat kann eine Vergütung nur durch Beschluß der Generalversammlung 
bei oder nach Ablauf seiner Amtsdauer bewilligt werden. 
— 
V. Titel. 
Generalversammlung. 
§ 17. Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat oder Vorstand berufen, und 
zwar mittels Einladung im Deutschen Reichsanzeiger. 
Die Einladung ist mindestens 19 Tage vor dem Tag der Generalversammlung zu erlassen 
und soll die Tagesordnung enthalten. 
5* 18. Die Generalversammlungen finden am Sitze der Gesellschaft oder anderen Orten 
des Deutschen Reiches, welche vom Aufsichtsrat in der Bekanntmachung bestimmt werden, statt. Der 
Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter oder in Verhinderung beider ein vom Auf- 
sichtsrat zu bestimmendes sonstiges Mitglied, nötigenfalls ein von der Genereralversammlung zu er- 
nennender Aktionär führt den Vorsitz und ernennt zwei Stimmzähler. 
lber die Beschlüsse wird ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufgenommen, welches 
lediglich vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Demselben ist ein Verzeichnis der erschienenen 
Aktionäre oder Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnortes sowie des Be- 
trages der von jedem vertretenen Aktien beizufügen. 
Dieses Verzeichnis ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und vor der ersten Abstimmung 
zur Einsicht aufzulegen. Eine Beifügung der Vollmachten zu dem Protokolle ist nicht erforderlich. 
Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls ist ohne Verzug nach der Generalversammlung 
von dem Vorstand zum Handelsregister einzureichen. 
§ 19. Berechtigt zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder Aktionär. Stimm- 
berechtigt sind jedoch nur die Aktionäre, welche spätestens am dritten Tage vor dem für die General= 
versammlung bestimmten Tage an den von dem Auffichtsrate zu bezeichnenden Stellen ihre Aktien 
oder einen Hinterlegungsschein über eine bei einer Bank oder bei einer öffentlichen Behörde oder 
einem Notar erfolgte Hinterlegung hinterlegt haben. 
Es können vertreten werden: 
Handlungsfirmen durch ihre Prokuristen, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, Minderjährige 
oder Pflegebefohlene durch ihre Vormünder, Vereine, Gesellschaften, Korporationen, Institute durch 
einen ihrer gesetzlichen oder statutarischen Vertreter. In allen sonstigen Fällen kann ein Aktionär 
nur durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten werden. 
Über die Gültigkeit der Vollmachten entscheiden die in der Versammlung anwesenden Mitglieder des 
Aufsichtsrats. 
Jede Aktie gewährt eine Stimme. 
· 8 20. Die ordentliche Generalversammlung ist innerhalb der ersten sechs Monate eines 
jeden Geschäftsjahres abzuhalten. Derselben hat der Vorstand den Jahresbericht und der Aussichtsrat 
den Bericht über die Prüfung der Jahresrechnungen, der Bilanz und der Anträge über die Gewinn= 
verteilung zu erstatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.