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Ich ordne daher hierdurch an, daß die lokalen Verwaltungsbehörden nach Kräften mit-
wirken, an Schlafkrankheit Leidende und Verdächtige den beamteten Arzten zuzuführen und daß sie
ihr Augenmerk vor allem auch darauf richten, die Eingeborenendörfer in einen hygienischen Zustand
zu versetzen.
Die Krankheit wird durch den Stich einer der Tsetsefliege sehr nahestebenden Stechfliege
(Glossina palpalis) übertragen, welche sich mit Vorliebe an Wasserläufen mit buschigen Ufern aufhält,
freie, kahle Stellen aber meidet. Es gehört daher zur Sanierung, die Wasserläufe in den Ein-
geborenendörfern, ebenso auch die Flußübergänge an den Karawanenstraßen auf eine Strecke von
etwa 200 m landeinwärts buschfrei zu machen. Die Vernichtung der Alligatoren ist gleichfalls
anzustreben.
Im allgemeinen öffentlichen Interesse bitte ich alle Kaufleute, Missionare, Pflanzer und
Reisende, Beobachtungen über Epidemien an den Grenzen des Schutzgebiets mir mitzuteilen und
Schlafkranke und der Krankheit Verdächtige den nächst erreichbaren Verwaltungsbehörden anzuzeigen.
Buea, den 25. März 1908.
Der Gouverneur.
Seitz.
bekanntmachung des Couverneurs von KRamerun, betr. Bekämpfung der Tsetse.
Vom 25. März 1908.
Zur Bekämpfung der Erkrankungen an Tsetse ist angeordnet worden, daß auf sämtlichen
Karawanenstraßen und Hauptverbindungswegen zwischen den einzelnen Bezirksämtern und Stationen
die Übergänge über Flüsse, Bäche und stehende Gewässer in Breite und Tiefe von je 200 m von
Urwald und Busch freizuschlagen und freizuhalten sind.
Reisende, Karawanen und sonstige Transporte, welche Pferde oder Vieh mit sich führen,
müssen, um Ansteckungen durch die Tsetse zu vermeiden, ihre Lager stets, mindestens 400 m von
Fluß-, Bachläufen und stehenden Gewässern entfernt, aufschlagen.
Buea, den 25. März 1908.
Der Gouverneur.
Seitz.
Bekanntmachung des Couverneurs von Ramerun, betr. Festsetzung eines
Verpflegungssatzes für den Bezirk Jaunde.
Vom 5. Mai 1908.
Auf Grund des § 5 der Verordnung vom 4. März 1908, betreffend das Trägerwesen,
wird nach Anhörung des Bezirksamts für den Bezirk Jaunde einschließlich der Station Joko als
Verpflegungssatz für Träger der Betrag von 22 Pfennigen für den Kopf und Tag festgesetzt.
Karawanen und Träger im Jaunde-Bezirk sind demgemäß, soweit sie nicht Naturalverpflegung bei
sich führen, mit einem entsprechenden Betrage von barem Gelde zu versehen. Bei Angabe der
Verpflegungstage gemäß § 2 g der Trägerverordnung ist die Art der Verpflegung (Natural= oder
Geldverpflegung) kenntlich zu machen.
Über den jetzigen Umfang des Jaunde-Bezirks gibt die Bekanntmachung vom 4. März 1908
(Kolonialblatt 1908, Nr. 8, S. 378) Auskunft.
Buea, den 5. Mai 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Bekanntmachung des Couverneurs von Ramerun, betr. die Jagd auf Gorillas.
Vom 6. Mai 1908.
Auf Grund des § 2 Absatz 1 der Verordnung, betreffend die Jagd im Schutzgebiet Kamerun,
vom 4. März 1908“) wird die Jagd auf Gorillas sowie das Erlegen und Fangen von Gorillas
bis auf weiteres verboten.
"*) Veröffentlicht in der vorliegenden Nummer des „Deutschen Rol. Bl.“ Seite 764.