Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

392 & 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 
des Reichshaushaltsgesetzes für 1876 (Reichsgesetzbl. S. 330) errichtet 
worden. Verwaltungsgeschäfte hat diese Behörde nicht zu erledigen; 
sie soll vielmehr eine technische Unterstützung des Reichskanzlers sein 
bei der Ausübung des nach Art. 4, Ziff. 15 der Reichsverfassung dem 
Reiche zugewiesenen Rechtes der Beaufsichtigung und Gesetzgebung 
in Angelegenheiten der Medizinal- und Veterinärpolizei. Zu diesem 
Zwecke sollen die Mitglieder des Gesundheitsamtes von den hierfür in 
den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Einrichtungen Kenntnis 
nehmen, die Wirkungen der im Interesse der öffentlichen Gesundheits- 
pflege ergriffenen Maßnahmen beobachten und in geeigneten Fällen 
den Staats- und Gemeindebehörden Auskunft erteilen, sowie eine ge- 
nügende Medizinal- und Veterinär-Statistik für Deutschland herstellen. 
‚Auch sollen sie die Entwicklung der Medizinalgesetzgebung in außerdeut- 
schen Ländern verfolgen'.,. Dem Gesundheitsamt ist auch die tech- 
nische Begutachtung der auf die Bekämpfung der Reblaus bezüglichen 
Fragen übertragen. Innerhalb des Gesundheitsamtes sind vier Abtei- 
lungen gebildet, die medizinische, die chemisch-hygienische, die bak- 
teriologische und die veterinäre. Zur Unterstützung des Gesundheits- 
amtes ist auf Grund des Gesetzes vom 30. Juni 1900, $ 43 (Reichsge- 
setzbl. S. 315) ein Reichsgesundheitsrat gebildet, dessen Mit- 
glieder vom Bundesrat gewählt werden. Die Geschäftsordnung wird 
vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats festgestellt. 
An Stelle der dem Gesundheitsamt angegliederten biologischen Ab- 
teilung ist seit dem 1. April 1905 die Biologische Anstalt für 
Land- und Forstwirtschaft in Dahlen bei Steglitz getreten ?). 
Ihr ist die technische Begutachtung und experimentelle Bearbeitung 
der auf dem Gebiet der Pflanzenkultur und der Bodenbakteriologie 
liegenden Aufgaben übertragen. Auch ihr steht ein Beirat für Land- 
und Forstwirtschaft zur Seite. 
5. Das Schiffsvermessungsamt. Die aufGrund des Art. 54 
der Reichsverfassung vom Bundesrate erlassene Schiffsvermessungs- 
ordnung vom 95. Juli 1872 (Reichsgesetzbl. S. 270, $ 2) übertrug dem 
Reichskanzler die Aufsicht über das Schiffsvermessungswesen. Der 
Reichskanzler übte dieselbe aus durch Inspektoren, welche er nach 
Anhörung der Bundesratsausschüsse für das Seewesen und für Handel 
und Verkehr bestellte; es wurden zwei Inspektionsbezirke gebildet, von 
denen der eine die Ostseehäfen, der andere die Nordseehäfen um- 
faßte®). Durch die Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 
(Reichsgesetzbl. S. 190) wurde diese Organisation geändert und für die 
Beaufsichtigung des Schiffsvermessungswesens, einschließlich der Revi- 
sion der Schiffsvermessungen, am 1. August 1888 das Schiffsvermessungs- 
amt in Berlin errichtet ®). 
1) Denkschrift zur Anlage I zum Etat für 1876, S. 41. 
2) Bekanntm. v. 4. April 1905 (Zentralbl. S. 84). 
3) Zentralbl. des Deutschen Reiches 1873, S. 35. 
4) Schiffsverm.-O. von 1888, 8 22, 38, Abs. 1.
	        
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