366 Nr. 51. 1918.
den Landschulen — erhalten vom 24. Oktober 1917 ab, die Lehrer und Lehre-
rinnen an der Volks= und Bürgerschule des ritterschaftlichen Fleckens Klütz vom
1. Oktober 1917 ab laufende Kriegsteuerungszulagen und zwar
a) unverheiratete Lehrer und Lehrerinnen. jährlich 200 J,
b) verheiratete Lehrer und Lehrerinnen nach folgender Skala:
kinderlos . .. füMährlich 360 ,
mit 1 Kind ...... » 396 „
mit 2 Kinden ...«. ,, 432 „
mit 3 Kinden „ 468 „
mit 4 Kinden · 504
für jedes weitere Kind immer 10% mehr des für das
kinderlos verheiratete Ehepaar eingesetzten Grundbetrages.
§* 2. v «.
DieBeftimmungeuunter18—7derBekanntmachungUIIseresSta"ats-
ministeriums vom 25. September 1917, betreffend die Gewährung laufender
Kriegsteuerungszulagen an Beamte usw. (Rbl. Nr. 167 S. 1173), finden auch
für den Abschnitt 1 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
Diejenigen in § 1 genannten Lehrer, welche bei dem Heere, bei der Flotte,
bei der Militär= oder Marineverwaltung Dienst tun oder als Militärpersonen
bei den Verwaltungen in den besetzten feindlichen Gebietsteilen beschäftigt oder im
Sanitätsdienst tätig sind, erhalten die Kriegsteuerungszulagen nur insoweit,
daß sie geldlich nicht schlechter stehen als die nicht eingezogenen Lehrer bei Ge-
währung jener Zulagen. Für die hiernach aufzumachende Berechnung und die
Auszahlung der Zulagen sind die Bestimmungen unter Ziffer 1 und 6 der Be-
kanntmachung Unseres Staatsministeriums vom 20. Dezember 1917 (Rbl.
Nr. 222 S. 1551) entsprechend anzuwenden.
814.
Lehrer und Lehrerinnen, die nur im Nebenamt als solche tätig sind, sind
von dem Bezuge der Kriegsteuerungszulage ausgeschlossen.
85.
Unverheirateten Inhabern einer ritter= oder landschaftlichen Familien-
Landschulstelle, denen mit Genehmigung Unseres Ministeriums, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten, an Stelle des gesetzlichen Einkommens freie Station