Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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s. 8. 
Die bis zum 1. Januar 1842 laufende Anmeldungsfrist, welche in dem 
von Unseren Landesregierungen auf dem Grunde des Pfandgesetzes vom 6. Mai 
1839 erlassenen Ediktal-Aufrufe vom 16. März d. J. bestimmt worden ist, 
wird hierdurch bis zum 1. Januar 1848 erstreckt, und wo in dieser Ediktal- 
Ladung des 1. Januars 1842 erwähnt ist, tritt gleichfalls der 1. Januar 
1843 an dessen Stelle. 
g. 4. 
Ausgenommen von den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes bleibt 
der im §. 890 des Pfandgesetzes vorgeschriebene und in der Ediktal-Ladung 
vom 16. März d. J. am Schlusse eingeschärfte Termin zur Erneuerung funf- 
zigjähriger Hypotheken, hinsichtlich deren es vielmehr bei dem Inhalte des 
§. 890 des Pfandgesebes und der Ediktal-Ladung vom 16. März 1841 un- 
verändert verbleibt. « 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 30. November 1841. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. Schwettzer. 
Gese## 
über die Erstreckung des Einführungs- 
Termins für das Pfandgesetz vom 6. Mai 
1839 und für das Prioritäts-Gesetz 
vom 7. Mai 1839.
	        
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