69
Die Unterpfandsbehoͤrde hat daher den Schuldner in jedem solchen Falle,
nach vorgängiger Belehrung und Rücksprache desselben mit dem. neuen Dar-
leiher, mit seinem Antrage, namentlich auch darüber, ob die neue Urkunde
dem Gläubiger unmittelbar ausgehändigt werden soll (C. 144), zu vernehmen.
Erläuterungsweise wird noch in Ansehung der im §. 262 des Pfandge-
setzes gedachten Abordnung des Dieners bemerkt, daß zwar die Rückgabe der
quittirten Schuldurkunde, wenn dieselbe dem Diener vom Gläubiger selbst be-
händigt wird, auch ohne gerichtliche Rekognition der Quittung genügt, daß
aber die letztere allein nur alsdann zureicht, wenn keine Urkunde ausgestellt
worden ist, da außerdem die im §. 325 des Pfandgesebes vorgeschriebene Be-
kanntmachung der Löschung vorausgehen muß.
10) Beräcksichtigung vorhandener Steuerreste.
S. 1.
Unter dem bei Verpfändungen beizubringenden Kataster-Ertrakte hat der
Steuereinnehmer etwa bestehende Steuerreste zu bemerken, und die Unterpfands-
behörde hat alsdann thunlichst zu berücksichtigen, daß dieselben von der Pfand-
schuld berichtiget werden (Verordnung vom 9. November 1821 KF. 11).
11) Tusfertigung von Hypotheken-Zeugnissen.
#. 147.
Ist jemand wegen aufzunehmender Darlehen oder sonst in dem Falle,
über die hypothekarische Sicherheit, welche er zu geben vermag, sich auszu-
weisen, so hat ihm die Unterpfandsbehörde, welcher der Tarations-Schein, oder
doch ein einfacher Kataster-Ertrakt über die zu verpfändenden Immobilien zu
überreichen ist, ein Hypotheken-Zeugniß auszustellen, in welchem die Legi-
timation zum Eigenthume, das Daseyn von Pfandrechten und anderen Belastungen,
die Nothwendigkeit der Zustimmung dritter Personen, sowie welchen Vorbe-
halten und Beschränkungen eine Verpfändung etwa unterliegt, anzugeben, auch
die vorliegende Tare und auf Verlangen der letzte Erwerbspreis, bezüglich die
Brandversicherungs-Summe mit aufzunehmen und erstere als von verpflichte-
ten Taratoren ermittelt zu beglanbigen ist.
Die Unterpfandsbehörde hat hierbei dieselbe Prüfung anzustellen, welche
in dieser Hinsicht bei der Unterpfandsbestellung selbst erforderlich wäre; und