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ez hat daher auch der Antragsteller dasselbe, wie bei dem Antrage auf letztere,
beizubringen.
12) Legitimation bei Uebertragungen und Löschungen.
S. 148.
Soll die Uebertragung (F. 272 des Pfandgesebes) oder Löschung
(. 824 des Pfandgesetzes) einer Hypothek oder eines andern vorgemerkten
Rechtes geschehen auf dem Grunde der Erklrung oder Quittung eines Be-
rechtigten, welcher im Hypotheken-Buche als solcher noch nicht bemerkt ist, so
muß zuvörderst ermittelt werden, ob der Cedent oder der Quittungsleistende 2c.,
diejenige Person sey, welche über das zu übertragende oder zu löschende Recht
zu verfügen befugt ist.
Es ist daher sein Erwerbstitel und der seiner Vorgänger, soweit sie im
Hypotheken-Buche noch nicht eingetragen sind, außer Zweifel zu setzen. Einer
Eintragung derselben bedarf es jedoch hierbei nicht; es muß aber aus den
Akten die Nachweisung darüber hervorgehen, auf welche Weise die Forderung
von dem aus dem Hypotheken-Buche erhellenden letzten Inhaber auf den
Quittungs-Aussteller, Cedenten 2c. übergegangen ist.
13) AKassotion der Urkunden.
. 149.
Nach geschehener Löschung (§. 328 des Pfandgesetzes) ist die urkunde
über das gelöschte Recht alsbald zu kassiren, indem sie bis in die Mitte
durchschnitten und die Löschung darauf bemerkt wird.
Die so kassirten Urkunden sind abgesondert von den Akten, welche in
jedem Falle über den Grund der Löschung vollständige Nachweisung enthalten
müssen, aufzubewahren und nach Ablauf der Verjährungszeit zu vernichten.
Wird aber eine Hypothek ohne Tilgung der Forderung selbst oder nur
theilweise gelöscht, so wird nur die geschehene Löschung auf der Urkunde be-
merkt und diese dem Gläubiger zurückgegeben.
14) Verfahren bei Eienthumssbestreognaßen. und bei anderen Veränderungen
mmobillen.
S#. 150.
Bei Uebertragung des Eigenthums an Immobilien sind die Vorschriften
der diesen Gegenstand betreffenden Gesetze und Verordnungen, namentlich