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des Gesetzes vom 17. Mai 1826 uͤber die Erwerbung liegender Guͤter;
des Gesetzes vom 20. April 1838, das Verfahren bei Uebertragung des
Eigenthums an Immobilien betreffend;
des Gesetzes vom 26. April 1883 über Ernährungsvertrage,
der Bekanntmachungen vom 10. Januar 1834 und vom 24. April 1834,
des Gesetzes vom 11. März 1839, die Fortführung der Steuer-Kataster
betreffend, und zum Theil
des Gesetzes vom 12. März 1839 über die Flurkarten, Fundbücher und
Kataster, deren Beweiskraft und Bekanntmachung,
soweit dieselben nicht durch neuere Vorschriften aufgehoben sind, neben den
Bestimmungen des Pfandgesetzes (9§. 801 fg.) zu beobachten.
Es werden aber diese Vorschriften im Folgenden näher bestimmt und
erldutert.
K. 151.
Die allgemeinen Grundsätze des Verfahrens in Unterpfandssachen (§§. 210
— 225, 333 — 339, 342— 357 des Pfandgesetzes) finden auch auf das
Verfahren wegen Uebertragung des Eigenthums und anderer Rechte an Im-
mobilien Anwendung, dergestalt, daß, was dort von Einzeichnungen in das
Hypotheken-Buch geordnet ist, hier von der Bestätigung und urkundlichen Ueber-
eignung gilt.
g. 152.
Die gerichtliche Uebereignung setzt regelmäßig voraus (§. 4 des Gesetzes
vom 20. April 1833):
1) Nachweisung eines Rechtsverhälenisses, welches geeignet ist, Eigenthum
auf den Erwerber zu übertragen;
2) Beibringung eines Auszugs von der zur Führung des Grundbuchs be-
stellten Behörde (. 2 des Gesetzes vom 11. März 1839), welcher eine
Beschreibung des in Frage stehenden Grundstücks und das Zeugniß
enthalten muß, daß Letteres dem Veraußernden oder dem Erblasser
zugeschrieben seyz
8) Nachweis des Eigenthums des Verdußernden bezüglich Erblassers durch
die früheren Erwerbsurkunden oder durch rechtskraftiges Erkenntniß.