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1 153.
In Erbfällen hat derjenige, welcher ein Grundstück sich gerichtlich über-
eignen lassen will, den Tod des Erblassers und sein allgemeines oder besonde-
res Erbfolgerecht, entweder durch ein Zeugniß der Erbschaftsbehörde, oder
besonders, nachzuweisen (S§. 137, 138 des Gesetzes über die Erbfolge ohne
Testament und Vertrag vom 6. April 1833).
Beruht jenes Recht auf geseblicher Erbfolge, so ist dieser Nachweis nach
den Bestimmungen in den I§. 133— 136 des Gesetzes über die Erbfolge ohne
Testament und Vertrag vom 6. April 1833 zu führen; beruht dasselbe hin-
gegen auf letztwilliger Verfügung, so genügt deren Beibringung, dafern dieselbe
mit den dußeren Zeichen der gesetzlichen Form versehen, auch im Uebrigen ohne
sichtbaren Mangel, und die Ungültigkeit oder Wiederaufhebung derselben auch
sonst nicht bekannt ist.
S. 154.
Machen gleichzeitig verschiedene Personen auf die Uebereignung desselben
Gegenstandes Anspruch, oder liegt sonst ein Widerspruch gegen dieselbe vor,
so ist nach den §S. 246, 247 des Pfandgesetzes zu verfahren.
S. 155.
Bei Subhastationen und Zwangsabtretungen, zu öffentlichen Zwecken hat
das Gericht selbst für Beibringung aller nach . 152 nothwendiger Zeugnisse
und Nachweisungen zu sorgen und die Betheiligten zu den erforderlichen An-
gaben, da nöthig durch Strafen G. 224 des Pfandgesetzes), anzuhalten.
g. 156.
Ist das zu veraͤußernde Grundstuͤck als wahres Lehn von den Lehenhoͤfen
oder After-Lehenstuben im Großherzogthume (9. 13) abhaͤngig, so ist zuvoͤr-
derst der Konsens des Lehnherrn auszubringen, wobei die Vorschriften des
§. 123, soweit sie hierher gehören, zur Anwendung kommen.
Bei Zwangsabtretung zu öffentlichen Zwecken bedarf es jedoch dieser Ein-
willigung nicht und bei Subhastation eines Lehns im Wege der Hülfsvoll-
streckung treten die Bestimmungen in den §#9. 101, 102 des Prioritäts-Ge-
setzes ein.