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8. 48.
Die Leistungspflicht der Schulgemeinden in Bezug auf die Volksschule
umfaßt namentlich folgende Leistungen: sie hat zu sorgen
1) für die Errichtung und Unterhaltung der nöthigen Schulhäuser und
Lehrerwohnungen nach Vorschrift der obersten Schulbehörde, sowie für
die Erhaltung der zu den Schulstellen gehörigen Grundstücke;
2) für die Deckung der Umzugs- und Einführungskosten der Lehrer nach
Maßgabe des 8. 28.;
3) für die Aufbringung der gesetzlichen Minimal-Besoldungen der Lehrer,
insoweit nicht bereits höhere Besoldungen von ihnen erbracht werden,
ingleichen der Besoldungen der Lehrerinnen;
4) für die Schuleinrichtungen, sowie für die Reinigung und Heizung der
Schulstuben;
5) für die Lehrmittel derjenigen Kinder, deren Eltern oder Erzieher sie
aus Dürftigkeit nicht anzuschaffen vermögen;
6) für die etwaigen Kosten eines gesonderten Unterrichts, falls die Familie
des abgesonderten Kindes dieselben nicht aufzubringen vermag;
7) für die Aufbringung der Extra-Vergütung für den Lehrer im Falle
des §. 12;
8) für die Aufbringung der Kosten der Stellvertretung erkrankter oder sonst
behinderter Lehrer nach Maßgabe des §. 22;
9) für die Pension der in Ruhestand versetzten und für das Wartegeld der
zur Disposition gestellten Lehrer in Gestalt einer aversionellen auf Mark
abwärts abgerundeten Leistung von 4 Prozent der bei der Bemessung
der Pension in Betracht kommenden Schul-Besoldungen von Seiten der
Schulgemeinde an die Volksschulkasse.
§. 49.
Die für die Schulen ihres Bezirks erforderlichen Mittel werden von der
einzelnen Gemeinde ebenso aufgebracht, wie andere Gemeindelasten.
In Betreff des Schulgeldes gelten folgende Bestimmungen:
1) die Einführung eines Schulgelds da, wo gegenwärtig keins erhoben
wird, wie die Erhöhung oder Herabsetzung des bestehenden Schulgelds
erfolgt durch ein Ortsstatut, das der Bestätigung der obersten Schul-
behörde bedarf;