Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

—. 
(„5 17.) 
Geset sammlung 
Sneso# #öen. 
1. 
s.) Mandat, 
die neuen Verfassungs= und Verwaltungs-Einrichtungen in der Oberlausitz betr. 
vom 1 Zten März 16721. 
  
We# Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, auf vernommenes Da- 
fürhalten der oberlausitzischen Stände von Land und Städcen, und erstattere Gutachten der 
handesbehörden, verschiedene neue Einrichtungen bei der Verfassung und Verwalkung in 
dem Markgrafthum Oberlausis für zuträglich erachten, und verordnen deshalb Folgendes: 
I. 
Zur Besorgung der für die Gesesgebung und Verwaltung in Justiz= Polizei-Grenz- 
und Hoheits= Lehn= Kirchen= und Schul-Sachen vorkommenden Geschäfte in oberer 
Instanz, soll an die Stelle des zeitherigen Oberamtes eine 
Ober * Amts-Regierung 
kreten. 
Diese soll, 
1.) als oberes Justiz= und Polizei-Collegium, die für die Gesetzgebung 
und die bei Bestimmung der Verfassung des Markgrafthums, so wie die zur 
Gesessammlung 1 827. 1 4 1
	        
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