Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. 
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
S. 302c. 
Dieselben Strafen (. 302 a, F. 302 b) treffen denjenigen, welcher 
mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art 
erwirbt und entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen 
Vermögensvortheile geltend macht. 
S. 3024. 
Wer den Wucher gewerbs= oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird 
mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe 
von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Auch ist 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. 
Artikel 2. 
Der §. 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs in der durch das Gesetz vom 
"*0 Februar 1876 festgestellten Fassung wird durch nachstehende Bestimmung 
ersetzt: 
  
§. 360 Nr. 12. 
Wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausühung seines 
Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, ins- 
besondere den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen Be- 
hörde bestimmten Zinsfuß überschreitet. 
Artikel 3. 
Verträge, welche gegen die Vorschriften der SF. 302a, 302b des Straf- 
gesetzbuchs verstoßen, sind un ültgg. 
Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn Eeleisteten Vermögensvortheile 
G. 302 a) müssen zurückgewährt und vom Tage des Empfanges an verzinst werden. 
Hierfür sind diejenigen, welche sich des Wuchers schuldig gemacht haben, solidarisch 
verhaftet, der nach §. 3022 des Strafgesetzbuchs Schuldige jedoch nur in Höhe 
des von ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen. Die Verpflichtun 
eines Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldig gemacht hat, bestimmt sch 
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 
Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an 
welchem die Leistung erfolgt i 
Der Gläubiger ist berechtigt, das aus dem ungültigen Vertrage Geleistete 
zurückzufordern; für diesen Anspruch haftet die für die vertragsmäßige Forderun 
bestellte Sicherheit. Die weiter gehenden Rechte eines Gläubigers, welchem nac 
  
  
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