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schreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen
oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchen-
ausbruchs begründen, Kenntniß erhalten.
S. 10.
Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (F. 9) erstreckt, sind folgende:
1. der Milzbrand;
2. die Tollwuth;
3. der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel;
4. die Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und
Schweine;
die Lungenseuche des Rindviehs;
die Pockenseuche der Schafe;
die Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde und
des Rindviehs;
8. die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe.
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für
andere Seuchen einzuführen. #n
Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Bezirke, in welchen sich
der Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (F. 9) insoweit zu entbinden,
als die Seuche nur vereinzelt auftritt. In diesem Falle müssen die Schutz-
maßregeln nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungs-Instruktion (G. 30)
allgemein vorgeschrieben werden.
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b. Ermittelung der Seuchenausbrüche.
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Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (§9. 9 und 10) oder wenn
sie auf irgend einem andern Wege von dem Ausbruche einer Seuche oder dem
Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort den beamteten
Thierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs ust iehen
(vergl. jedoch §. 15). Der Thierarzt hat die Art, den Stand und die rinchen
der Krankheit zu erheben und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den
Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchen-
ausbruchs begründet ist.
In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten die
sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen
Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anordnen. Die getroffenen
vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter
entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist
davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen.
Auf Ersuchen des Thierarztes hut der Vorsteher des Seuchenorts die vor-
läufige Bewachung der erkrankten Thiere zu veranlassen.