Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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in den seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu 
sorgen und das zu diesem Zweck Erforderliche anzuordnen, nöthigenfalls auch die 
Behörden der betheiligten Bundesstaaten unmittelbar mit Anweisung zu versehen. 
§. 6. 
Von jedem Auftreten der Reblaus, sowie von jeder einen dringenden Ver- 
dacht des Vorhandenseins des Insekts begründenden Erscheinung innerhalb eines 
Bundesstaates wird die Regierung des letzteren, unter eingehender Darlegung aller 
in Betracht kommenden Verhältnisse, namentlich auch der ermittelten oder muth- 
maßlichen Ursache der Ansteckung, dem Reichskanzler stets unverweilt Mittheilung 
machen. 
§. 7. 
Die Regierungen der Bundesstaaten, in welchen das Vorhandensein der 
Reblaus festgestellt ist, werden in einem dem Zweck entsprechenden Maßstabe 
eine Karte aufstellen und richtig erhalten, welche den Stand der Krankheit jeder- 
zeit ersichtlich macht. 
Auf Grund der bezüglichen Mittheilungen wird der Reichskanzler eine das 
ganze Reichsgebiet umfassende Karte herstellen lassen und die Grenzen der als 
angesteckt oder wegen der Nähe von Ansteckungsherden als verdächtig zu betrach- 
tenden Bodenflächen bestimmen. 
Ebenso werden die Regierungen der Bundesstaaten dem Reichskanzler im 
Laufenden zu erhaltende Verzeichnisse derjenigen Gartenbau- oder botanischen An- 
lagen, Schulen und Gärten mittheilen, welche regelmäßigen Untersuchungen in 
angemessener Jahreszeit unterliegen und amtlich als den Anforderungen der inter- 
nationalen Reblaus-Konvention entsprechend erklärt worden sind. 
§. 8. 
Der Eigenthümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, auf welchem 
die Reblaus auftritt oder Anzeichen für das Vorhandensein des Insekts sich finden, 
ist verpflichtet, hiervon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen. 
§. 9. 
Die Kosten der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf obrigkeitliche Anordnung 
ausgeführten Vernichtung von Rebpflanzen und Unschädlichmachung des Bodens 
fallen demjenigen Bundesstaate zur Last, in dessen Gebiete die infizirte Rebpflanzung 
belegen ist. 
§. 10. 
Derjenige, dessen Rebpflanzungen von den in den §§. 1 bis 3 bezeichneten 
Maßregeln betroffen worden, ist befugt, den Ersatz des Werthes der auf obrig- 
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