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Artikel 2.
Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu leistenden
Kautionen beträgt:
I. Im Bereiche der Post- und Telegraphenverwaltung:
1. für den Direktor des Post-Zeitungsamts und die Rendanten der
General-Postkasse und der Ober-Postkassen 9 000 Mark,
2. für Kontrolör und Kassirer des Post-Zeitungsamts,
für Kassirer der General-Postkasse und der
Ober-Postkassen, den Direktor des Post-Zeugamts und
Führer von Post-Dampfschiffen 3 000,
3. für den Vorsteher der Telegraphen-Apparatwerkstatt
des Reichs-Postamts . . . . .. 1500 —
4. für Buchhalter der General-Postkasse und der
Ober-Postkassen . . ... 2 400
5. für Vorsteher von Postämtern I. größeren Umfangs
oder von Bahn-Postämtern größeren Umfangs . 9000
6. für Vorsteher von Postämtern I. mittleren Umfangs
oder von Bahn-Postämtern mittleren Umfangs . 3000
7. für Vorsteher von Postämtern I. geringeren Umfangs. 1 800
8. für Vorsteher von Telegraphenämtern größeren Umfangs 3 000
9. für Vorsteher von Telegraphenämtern mittleren Umfangs 2 100
10. für Vorsteher von Telegraphenämtern geringeren Umfangs 1 500
11. für Kassirer bei Post- oder Telegraphenämtern. 2 400
12. für Bewerber aus der Zahl versorgungsberechtigter
Offiziere um Anstellung als Vorsteher eines Postamts I.
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während des -Vorbereitungs und Probedienstes 900
13. für Vorsteher von Postämtern II . 1 500
14. für Vorsteher von Postämtern III. ........... . bis 900
15. für Ober-Postsekretäre und Postsekretärte 1500
16. für Ober-Telegraphensekretäre und Telegraphensekretärte 900
17. für Postpraktikanten und Posteleven 900
18. für Büreauassistenten, Ober-Postassistenten,
Ober-Telegraphenassistenten, Postassistenten, Telegraphenassistenten
und Telegraphenmechanker . .. 600
19. für Postanwärter, Telegraphenanwärter und Postgehülfen 300
20. für Postagenten bis 200
21. für Unterbeamte (einschließlich der im Vertragsverhältniß
stehendn bis 600