Reichs-Gesetzblatt.
7.
Inhalt: Uebereinkunft mit Oesterreich- Ungarn wegen gegenseitiger Zulassung der an der Grenze wohnhaften
Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis. S. 39.
(Nr. 1492.) Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- Ungarn, betreffend die
gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen
zur Ausübung der Praxis. Vom 30. September 1882.
Uebereinkunft.
Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine
Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer
König von Ungarn es für nützlich befunden haben, gegenseitig die in der Nähe
der Grenze wohnhaften Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen zur
Ausübung ihrer Berufsthätigkeit zu ermächtigen, haben Allerhöchstdieselben den Abschluß
einer diesfälligen Uebereinkunft beschlossen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amt, Wirklichen
Geheimen Legationsrath Dr. Clemens August Busch)
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc.
und Apostolischer König von Ungarn:
Allerhöchstihren Geschäftsträger Marius Freihern von
Pasetti-Friedenburg,
welche, auf Grund der ihnen ertheilten Vollmachten, über folgende Artikel über-
eingekommen sind:
Artikel 1.
Die deutschen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen, welche in
der Nähe der deutsch-österreichischen Grenze wohnhaft sind, sollen das Recht haben,
ihre Berufsthätigkeit auch in den österreichischen, in der Nähe der Grenze belegenen
Orten in gleichem Maße, wie ihnen dies in der Heimath gestattet ist, auszuüben,
vorbehaltlich der im Artikel 2 enthaltenen Beschränkung; und umgekehrt sollen
unter gleichen Bedingungen die österreichischen Aerzte, Wundärzte - Thierärzte und
Reichs-Gesetzbl. 1883.
Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1883.