Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Die Ablehnung der Berufung ist nur aus denselben Gründen zulässig, 
aus denen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wieder- 
wahl kann abgelehnt werden. 
Die höhere Verwaltungsbehörde, zu deren Bezirk der Sitz des Schieds- 
gerichts gehört, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegen- 
heiten des Amts eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu 
fünfhundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu er- 
zwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossenschaftskasse. 
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt die 
Wahl nicht zu Stande, oder sind für den Bezirk eines Schiedsgerichts wahl- 
berechtigte Kassen oder Vereinigungen von Seeleuten nicht vorhanden, so hat, 
solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren 
Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der 
wählbaren Personen zu ernennen. 
§. 53. 
Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder des 
Schiedsgerichts und der Stellvertreter ist von der Landes-Zentralbehörde (§. 50 
Absatz 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte 
öffentlich bekannt zu machen. 
§. 54. 
Dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter darf eine Vergütung von der 
Genossenschaft nicht gewährt werden. 
Die von der Genossenschaft berufenen Beisitzer des Schiedsgerichts ver- 
walten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut 
eine Entschädigung für den durch Wahrnehmung der Obliegenheiten als Beisitzer 
des Schiedsgerichts ihnen erwachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Baare Aus- 
lagen werden ihnen von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reise- 
kosten bestehen, nach festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden 
Sätzen. 
Die aus den Versicherten oder befahrenen Schiffahrtskundigen berufenen 
Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen 
Tagegelder, und sofern sie von ihrem Wohnorte bis zum Verhandlungsorte mehr 
als zwei Kilometer zurückzulegen haben, auch Reisekosten. 
Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der Tagegelder und Reisekosten erfolgt 
durch den Vorsitzenden. 
§ 55. 
Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter sind mit Beziehung 
auf ihr Amt zu beeidigen. 
§. 56. 
Verfahren      Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen 
vor dem Schiedsgericht.       desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, das Fahrzeug oder denjenigen Theil
	        
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