Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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41. Das nicht bei der Ausstattung der Mannschafts-, Pferde- und Fahr- 
zeugwagen mitbenutzte Material zu Nothrampen wird möglichst auf den mit 
Fahrzeugen beladenen offenen Wagen, aushülfsweise auch im Wagen für das 
Gepäck derart untergebracht, daß es ohne Aufenthalt vor dem übrigen Gepäck 
herausgenommen werden kann. 
Dasselbe gilt auch für die Unterbringung der Lanzen der Ulanen. 
42. Das Einsteigen der Mannschaften muß bei Militärzügen spätestens 
10 Minuten vor der Abfahrtszeit beginnen und 5 Minuten vor derselben be- 
endet sein. 
Sind die von Truppen besetzten Wagen an einen durchpassirenden Zug an- 
zuhängen, so muß vor dem Einlaufen des letzteren eingestiegen werden. 
Bei Benutzung der mit einem solchen Zuge ankommenden Wagen müssen 
die Mannschaften beim Einlaufen des Zuges zum Einsteigen bereitstehen. 
43. Das Zugpersonal öffnet die Wagen, hebt in den Wagen IV. Klasse 
und den Güterwagen die Rücklehnen aus, klappt bei längsstehenden Bänken die 
Mittelsitze auf und lehnt die Trittbretter an die Einsteigeseite der Wagen ohne 
feste Trittstufen. 
Auf der anderen Seite der Güterwagen ist die Thür geschlossen und der 
Vorlegebaum eingelegt. Für Nachtfahrten, sind die Laternen einzuhängen und von 
beginnender Dunkelheit ab anzuzünden. 
Das Ein- oder Aussteigen von Kriegsgefangenen darf nur in soviel 
Wagen gleichzeitig erfolgen, als genau überwacht werden können, die Wagen- 
thüren werden erst auf Anweisung des Transportführers in dem Maaße geöffnet, 
als es zum Ein- oder Aussteigen nach einander nöthig wird. 
44. Nur ausnahmsweise wird nicht an der Abfahrtsstelle eingestiegen. 
45. Der Zugführer eines Militärzuges bleibt während des Einsteigens der 
Mannschaften in der Nähe des kommandirenden Offiziers. Der Führer eines 
Transports auf anderem Zuge erhält beim Vorzeigen des Militärfahrscheins vom 
Zugführer die weiteren Mittheilungen für das Einsteigen. 
46. Nachdem die Mannschaften eingestiegen sind, wird die richtige Be- 
setzung der einzelnen Wagenräume von den Offizieren in Gegenwart des zugehörigen 
Schaffners oder vom Transportführer in Gegenwart des Zugführers — bei 
Militärzügen in Gegenwart des Stationsvorstehers (event. auch des Bahnhofs- 
Kommandanten) — nachgesehen und endgültig geordnet. Hierbei wird festgestellt, 
ob die Stärke des Transports mit den Angaben des Militärfahrscheins unter 
Berücksichtigung der Ab- und Zuschreibungen übereinstimmt, und bei Militärzügen, 
ob die zulässige Achsenzahl nicht überschritten, auch die Vorschriften über die Art 
der Beladung beachtet sind. Die Schaffner belehren den Aeltesten eines jeden 
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Einsteigen 
der Mannschaften.
	        
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