Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Anlage VIII. 
  
Fahrt der Militärtransporte. 
(K. Tr. O. §. 42.) 
1. Zur Abfahrt muß der Zug geschlossen und festgekuppelt, jede aufschlagende 
Thür zugemacht und das Fahrpersonal auf seinen Plätzen sein. 
2. Das Anziehen und Anhalten von Sanitäts- und Krankenzügen muß 
vorsichtig geschehen, um Stöße der Wagen möglichst zu vermeiden. 
3. Die Abfahrt der Militärzüge von den Einlade- und den wichtigeren 
Zwischenstationen wird der Militär-Eisenbahnbehörde, welche die Fahrtliste auf- 
gestellt hat, nach deren Anordnung durch den Bahnhofs-Kommandanten oder den 
Stationsvorsteher gemeldet. 
4. Die Mannschaften bleiben während der Fahrt innerhalb der ihnen an- 
gewiesenen Wagenräume. Hinausstrecken der Köpfe, Arme oder Beine aus den 
Fenstern oder Thüren, — Oeffnen der aufschlagenden Seitenthüren, — Hinaus- 
werfen von Gegenständen, — Hinaussteigen auf die Trittstufen, Wagen- 
dächer u. s. w., — Sitzen in den Thüröffnungen der Güterwagen und auf dem 
Wagenbord ist streng untersagt. 
5. Verunreinigung der Wagenräume durch Speisereste, Tabackasche oder 
auf andere Weise ist zu vermeiden. 
6. In den Pferdewagen und in anderen mit Futter beladenen Wagen ist 
das Rauchen nicht gestattet. Den auf Wagen mit Sprengstoffen in Fahrzeugen 
mitbeförderten Mannschaften und Bahnbediensteten (Bremser) ist das Feuermachen 
und Rauchen unbedingt verboten. 
7. Die Wagenlaternen werden nur von dem Eisenbahnpersonal ein- und 
ausgehängt, angezündet und gelöscht. Dieselben dürfen weder zum Feuernehmen, 
noch zum Herumleuchten im Wagen benutzt werden. 
Mit Taschenfeuerzeug ist Vorsicht geboten. 
Auch ist in allen Wagen darauf zu achten, daß nicht durch den Funkenflug 
der Lokomotive Feuer entsteht. 
8. In Fällen äußerster Gefahr (Bruch einer Wagenachse, Brand, Lug- 
trennung, Entgleisung) oder wenn auf einem Hülfs-Lazarethzuge sich ein Kranker 
in offenbarer Lebensgefahr befindet, unter Umständen auch beim Fluchtversuch eines 
Gefangenen, sind geeignete Mittel anzuwenden, um die Aufmerksamkeit des Zug- 
und Streckenpersonals zu erregen (Anlage VII, 46). Die Wagen der Sanitäts- 
züge sind dazu mit Flagge und Handlaternen ausgerüstet. Der Transportführer und 
die sonstige Begleitung des Krankentransports haben den Zug während der Fahrt 
von ihrem Wagen aus mit zu überwachen. 
Abfahrt. 
Verhalten 
während der Fahrt.
	        
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