Anlage VIII.
Fahrt der Militärtransporte.
(K. Tr. O. §. 42.)
1. Zur Abfahrt muß der Zug geschlossen und festgekuppelt, jede aufschlagende
Thür zugemacht und das Fahrpersonal auf seinen Plätzen sein.
2. Das Anziehen und Anhalten von Sanitäts- und Krankenzügen muß
vorsichtig geschehen, um Stöße der Wagen möglichst zu vermeiden.
3. Die Abfahrt der Militärzüge von den Einlade- und den wichtigeren
Zwischenstationen wird der Militär-Eisenbahnbehörde, welche die Fahrtliste auf-
gestellt hat, nach deren Anordnung durch den Bahnhofs-Kommandanten oder den
Stationsvorsteher gemeldet.
4. Die Mannschaften bleiben während der Fahrt innerhalb der ihnen an-
gewiesenen Wagenräume. Hinausstrecken der Köpfe, Arme oder Beine aus den
Fenstern oder Thüren, — Oeffnen der aufschlagenden Seitenthüren, — Hinaus-
werfen von Gegenständen, — Hinaussteigen auf die Trittstufen, Wagen-
dächer u. s. w., — Sitzen in den Thüröffnungen der Güterwagen und auf dem
Wagenbord ist streng untersagt.
5. Verunreinigung der Wagenräume durch Speisereste, Tabackasche oder
auf andere Weise ist zu vermeiden.
6. In den Pferdewagen und in anderen mit Futter beladenen Wagen ist
das Rauchen nicht gestattet. Den auf Wagen mit Sprengstoffen in Fahrzeugen
mitbeförderten Mannschaften und Bahnbediensteten (Bremser) ist das Feuermachen
und Rauchen unbedingt verboten.
7. Die Wagenlaternen werden nur von dem Eisenbahnpersonal ein- und
ausgehängt, angezündet und gelöscht. Dieselben dürfen weder zum Feuernehmen,
noch zum Herumleuchten im Wagen benutzt werden.
Mit Taschenfeuerzeug ist Vorsicht geboten.
Auch ist in allen Wagen darauf zu achten, daß nicht durch den Funkenflug
der Lokomotive Feuer entsteht.
8. In Fällen äußerster Gefahr (Bruch einer Wagenachse, Brand, Lug-
trennung, Entgleisung) oder wenn auf einem Hülfs-Lazarethzuge sich ein Kranker
in offenbarer Lebensgefahr befindet, unter Umständen auch beim Fluchtversuch eines
Gefangenen, sind geeignete Mittel anzuwenden, um die Aufmerksamkeit des Zug-
und Streckenpersonals zu erregen (Anlage VII, 46). Die Wagen der Sanitäts-
züge sind dazu mit Flagge und Handlaternen ausgerüstet. Der Transportführer und
die sonstige Begleitung des Krankentransports haben den Zug während der Fahrt
von ihrem Wagen aus mit zu überwachen.
Abfahrt.
Verhalten
während der Fahrt.