Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Bücher 
und Zeitschriften. 
Stellvertreter und dem etwa vorhandenen Proviantverwalter zu unter- 
zeichnen ist, in das Schiffstagebuch eingetragen wird; 
7.  sobald Wassermangel droht, dafür zu sorgen, daß Süßwasser her- 
gestellt wird; 
8. dafür zu sorgen, daß die Rettungsgeräthe in guter Beschaffenheit und 
vollständiger Ausrüstung jederzeit bereit gehalten werden; auch auf die 
gute Instandhaltung der Schlauchleitung (§. 37) zu achten; 
9. erkrankte Personen in die Krankenräume bringen zu lassen und, falls 
die vorhandenen nicht ausreichen, weiteren abgesonderten Raum zur 
Unterbringung der Kranken bereit zu stellen; 
10. falls sich auf dem Schiffe Frauenspersonen befinden, hinsichtlich deren 
der Verdacht entsteht, daß sie zu Unzuchtszwecken ins Ausland verbracht 
werden sollen, dem für den Ausschiffungshafen zuständigen deutschen 
Konsul so frühzeitig als möglich Mittheilung von Namen, Staats- 
angehörigkeit und Reiseziel dieser Personen und ihrer Begleiter zu 
machen; 
11. den Nachlaß der an Bord Verstorbenen, sofern er sich nicht im Besitze 
von Angehörigen derselben befindet, sofort in Verwahrung zu nehmen 
und in einem von ihm und zwei Zeugen zu unterschreibenden Ver- 
zeichnisse thunlichst genau aufzuführen. Das Nachlaßverzeichniß hat 
der Schiffsführer alsbald nach seiner Ankunft am überseeischen Landungs- 
platze dem deutschen Konsul zu übergeben und dessen Verfügung wegen 
des Weiteren einzuholen; 
12. einige Stücke des Reichsgesetzes, betreffend das Auswanderungswesen, 
und der auf Grund der §. 21 und 36 desselben erlassenen Vorschriften 
zur Kenntnißnahme der Auswanderer an Bord des Schiffes, ins- 
besondere auch im Auswandererdeck, bequem sichtbar anschlagen oder 
aushängen zu lassen. 
 
§. 71. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, Bücher und Zeitschriften, die ihm von 
Vereinen zum Schutze der Auswanderer und von anderen Seiten mit Genehmigung 
der Auswanderungsbehörde zur Benutzung der Auswanderer zur Verfügung 
gestellt werden, an Bord mitzunehmen und zur Verfügung der Auswanderer zu 
halten. Die Herbeiführung der Genehmigung der Auswanderungsbehörde ist 
Sache des Gebers der Bücher. 
IX. Allgemeine und Uebergangsbestimmungen. 
§. 72. 
Rücksichtlich des Schiffsraums, der Ausrüstung und Verproviantirung sind 
im Allgemeinen zwei Kinder unter zehn Jahren für eine Person, Kinder unter 
einem Jahre, abgesehen von der für sie mitzunehmenden Milch, gar nicht zu 
rechnen.
	        
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