Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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5. keine Veräußerung des Grundstücks vorzunehmen, auch kein Nutzungs— 
recht daran einzuräumen oder einräumen zu lassen, bevor nicht der 
Erwerber oder Nutzungsberechtigte dem deutschen Konsul für Tientsin 
oder Hankau eine schriftliche, bei dem Angehörigen einer Vertragsmacht 
von dessen Konsul zu genehmigende Erklärung eingereicht hat, worin 
er sich auch persönlich den vorstehenden Verpflichtungen unterwirft. 
Eine unter Verletzung der Vorschriften des Abs. 1 Nr. 4, 5 erfolgte Ver— 
äußerung eines Grundstücks oder Einräumung eines Nutzungsrechts ist nichtig. 
Die aus den Vorschriften der Abs. 1, 2 sich ergebenden Rechte stehen dem 
Deutschen Reiche zu. Doch gehen die aus der Vorschrift des Abs. 1 Nr. 1 sich 
ergebenden Rechte nach Begründung der deutschen Niederlassungsgemeinden in 
Tientsin und Hankau auf diese Gemeinden über. 
F. 8. 
Die im I. 7 bezeichneten Lasten und Beschränkungen sind bei der Anlegung 
der Grundbücher für jedes Grundstück von Amtswegen einzutragen. 
Die Eintragung einer Eigenthumsübertragung oder eines Nutzungsrechts 
darf nur erfolgen, nachdem die Erfüllung der Vorschriften des F. 7 Abs. 1 
Nr. 4, 5 nachgewiesen ist. 
G. 9. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Konsular- 
gerichtsbarkeit in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Villa Hügel, den 25. Oktober 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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