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5. keine Veräußerung des Grundstücks vorzunehmen, auch kein Nutzungs—
recht daran einzuräumen oder einräumen zu lassen, bevor nicht der
Erwerber oder Nutzungsberechtigte dem deutschen Konsul für Tientsin
oder Hankau eine schriftliche, bei dem Angehörigen einer Vertragsmacht
von dessen Konsul zu genehmigende Erklärung eingereicht hat, worin
er sich auch persönlich den vorstehenden Verpflichtungen unterwirft.
Eine unter Verletzung der Vorschriften des Abs. 1 Nr. 4, 5 erfolgte Ver—
äußerung eines Grundstücks oder Einräumung eines Nutzungsrechts ist nichtig.
Die aus den Vorschriften der Abs. 1, 2 sich ergebenden Rechte stehen dem
Deutschen Reiche zu. Doch gehen die aus der Vorschrift des Abs. 1 Nr. 1 sich
ergebenden Rechte nach Begründung der deutschen Niederlassungsgemeinden in
Tientsin und Hankau auf diese Gemeinden über.
F. 8.
Die im I. 7 bezeichneten Lasten und Beschränkungen sind bei der Anlegung
der Grundbücher für jedes Grundstück von Amtswegen einzutragen.
Die Eintragung einer Eigenthumsübertragung oder eines Nutzungsrechts
darf nur erfolgen, nachdem die Erfüllung der Vorschriften des F. 7 Abs. 1
Nr. 4, 5 nachgewiesen ist.
G. 9.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Konsular-
gerichtsbarkeit in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Villa Hügel, den 25. Oktober 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.