Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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schriftlicher Abstimmung vier als Vertreter der Arbeitgeber und vier als Vertreter 
der Versicherten und zwar in der Art gewählt, daß aus jeder Kategorie mindestens 
zwei auf die Land- und Forstwirthschaft und, soweit sonstige Träger der Unfall— 
versicherung unter der Aufsicht des Landes— Verst cherungsamts stehen, auf diese 
Träger mindestens je einer entfallen. 
Die Wahl erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des 
§ 11 Abs. 4, der I§. 12, 13, 14 Abs. 1, 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle 
des Bundesraths die Landes- Zentralbehörde tritt. Jedoch nehmen an der Wahl 
der Vertreter der Arbeitgeber nur die Vorstände derjenigen Berufsgenossenschaften 
Theil, welche Betriebe, deren Sitz im Gebiet eines anderen Bundesstaats belegen 
ist, nicht umfassen, sowie die auf das Gebiet des Bundesstaats beschränkten Aus- 
führungsbehörden, und an der Wahl der Vertreter der Versicherten nehmen nur 
die Beisitzer derjenigen Schiedsgerichte Theil, deren Sitz im Gebiete des Bundes- 
staats belegen ist. 
Umfaßt der Wirkungskreis des Landes-Versicherungsamts außer land= und 
forstwirthschaftlichen Betrieben nur noch Ausführungsbehörden für Bauarbeiten, 
so brauchen demselben als nichtständige Mitglieder nur je zwei Vertreter der Land- 
und Forstwirthschaft anzugehören. 
Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bestimmt die Landes- 
regierung unter Berücksichtigung der Zahl der bei den betreffenden Genossenschaften 
und Ausführungsbehörden versicherten Personen. 
Die Enthebung eines Vertreters der Arbeitgeber oder der Versicherten 
G. 14 Abs. 3) erfolgt durch das Landes-Versicherungsamt. 
Die Bestimmungen der §#. 16, 18, 19 Abs. 2 finden auf das Landes- 
Versicherungsamt entsprechende Anwendung, 
Im Uebrigen regelt die Landesregierung die Formen des Verfahrens und 
den Geschäftsgang bei dem Landes-Versicherungsamte sowie die den nichtständigen 
Mitgliedern zu gewährende Vergütung. 
Weitere Einrichtungen der Berufsgenossenschaften. 
g. 23. 
Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, Einrichtungen zu treffen 
1. zur Versicherung der Betriebsunternehmer und der ihnen in Bezug auf 
Haftpflicht gleichgestellten Personen gegen Haftpflicht; 
2. zur Errichtung von Rentenzuschuß- und Pensionskassen für Betriebs— 
beamte sowie für die Mitglieder der Berufsgenossenschaft, die bei ihr 
versicherten Personen und die Beamten der Berufsgenossenschaft sowie 
für die Angehörigen dieser Personen. 
Die Theilnahme an diesen Einrichtungen ist freiwillig. Soweit es sich 
um Haftpflichtansprüche aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung handelt, darf 
bei der Einrichtung unter 1 nicht mehr als zwei Drittel durch Versicherung ge- 
deckt werden.
	        
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