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scheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft
aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Un—
fällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen.
Insoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich abgegrenzten Theilen Ent—
schädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergehen, haben die letzteren
Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und des sonstigen
Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet.
Die Bestimmungen der Abs. 2 und 4 finden entsprechende Anwendung,
wenn einzelne Betriebe oder Nebenbetriebe in Folge von Berichtigungen der
Kataster von einer Berufsgenossenschaft auf eine andere übergehen.
Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß
der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden.
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen
den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung der—
selben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt
entschieden.
Auflösung von Berufsgenossenschaften.
S. 43a.
Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz
auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des
Reichs-Versicherungsamts, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 113, von dem
Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen Betriebe, welche die aufgelöste Genossen-
schaft gebildet haben, sind anderen Berufsgenossenschaften nach deren Anhörung
zuzutheilen.
Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und
Verpflichtungen, vorbehaltlich der Bestimmungen der 99. 101, 113, 114, auf
das Reich über.
III. Mitgliedschaft. Betriebsveränderungen.
Mitgliedschaft.
E. 44.
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines unter §. 1 fallenden
Betriebs, dessen Sitz in dem Bezirke der Genossenschaft belegen ist.
Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren land-
wirthschaftlichen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirthschaftsgebäude bestimmt sind,
gilt im Sinne dieses Gesetzes als ein einziger Betrieb. Als Sitz eines land-
wirthschaftlichen Betriebs, welcher sich über die Bezirke mehrerer Gemeinden
erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirke die gemeinsamen Wirthschafts-
gebäude belegen sind. Dabei entscheiden diejenigen Wirthschaftsgebäude, welche
für die wirthschaftlichen Hauptzwecke des Betriebs bestimmt sind. Die betheiligten
Gemeinden und Unternehmer können sich über einen anderen Betriebssitz einigen.