Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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scheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft 
aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Un— 
fällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen. 
Insoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich abgegrenzten Theilen Ent— 
schädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergehen, haben die letzteren 
Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und des sonstigen 
Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet. 
Die Bestimmungen der Abs. 2 und 4 finden entsprechende Anwendung, 
wenn einzelne Betriebe oder Nebenbetriebe in Folge von Berichtigungen der 
Kataster von einer Berufsgenossenschaft auf eine andere übergehen. 
Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß 
der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden. 
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen 
den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung der— 
selben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt 
entschieden. 
Auflösung von Berufsgenossenschaften. 
S. 43a. 
Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz 
auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des 
Reichs-Versicherungsamts, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 113, von dem 
Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen Betriebe, welche die aufgelöste Genossen- 
schaft gebildet haben, sind anderen Berufsgenossenschaften nach deren Anhörung 
zuzutheilen. 
Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und 
Verpflichtungen, vorbehaltlich der Bestimmungen der 99. 101, 113, 114, auf 
das Reich über. 
III. Mitgliedschaft. Betriebsveränderungen. 
Mitgliedschaft. 
E. 44. 
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines unter §. 1 fallenden 
Betriebs, dessen Sitz in dem Bezirke der Genossenschaft belegen ist. 
Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren land- 
wirthschaftlichen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirthschaftsgebäude bestimmt sind, 
gilt im Sinne dieses Gesetzes als ein einziger Betrieb. Als Sitz eines land- 
wirthschaftlichen Betriebs, welcher sich über die Bezirke mehrerer Gemeinden 
erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirke die gemeinsamen Wirthschafts- 
gebäude belegen sind. Dabei entscheiden diejenigen Wirthschaftsgebäude, welche 
für die wirthschaftlichen Hauptzwecke des Betriebs bestimmt sind. Die betheiligten 
Gemeinden und Unternehmer können sich über einen anderen Betriebssitz einigen.
	        
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