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(Nr. 3019.) Gesetz, betreffend Anderung der Reichsschuldenordnung. Vom 22. Februar 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Die Reichsschuldenordnung wird geändert wie folgt:
I. In dem § 1 Abs. 1 wird nach dem ersten Satze folgender Satz ein-
gefügt:
„Diese Ermächtigung enthält zugleich die Befugnis, Schatzan-
weisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von
Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrag einzulösen.“
II. In dem 7 erhält der Abs. 2 folgende Fassung:
„Nach Anordnung des Reichskanzlers können Schatzanweisungen
wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr gelangten
Schatzanweisungen ausgegeben werden. Schatzanweisungen oder
Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden
Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Reichsschuldenverwaltung
auf Anordnung des Reichskanzlers vierzehn Tage vor dem Fälligkeits-
termine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen
Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die
Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.“
Artikel 2
Dieses Gesetz findet auch auf die vor seinem Inkrafttreten bewilligten
Kredite Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. Februar 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.