Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Satzung der Sparkasse Apolda.) 133 
Zuständigkeit des Gemeinderates. 
§ 7. 
Der Gemeinderat beschließt: 
1. Über die Wahl der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates (8§ 3), 
2. über die Anstellung der Beamten, sowie über die Besoldung der Beamten und Diener (8 8), 
3. Über den Zinsfuß für die Einlagen (§ 15), 
4. über die Anlage von Geldern bei Banken und den Verkehr mit Banken (8 28, Z. 13, 30), 
5. über die Gewährung von Darlehen an Mitglieder des Verwaltungsrates und Beamte 
der Sparkasse (§ 29), 
6. über die Verwendung der Überschüsse, soweit sie nicht der Rücklage zugeführt werden 
müssen (# 33), 
7. über besondere Kassenprüfungen (8 10), 
8. über alle die allgemeinen oder besonderen Angelegenheiten der städtischen Sparkasse, die 
sich nicht nach den bestehenden allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen erledigen lassen oder 
die der Sparkassenvorstand oder der Verwaltungsrat dem Gemeinderat zur Ent- 
scheidung vorzulegen für nötig halten. 
Beamte. 
88. 
Die Beamten und Diener der städtischen Sparkasse sind städtische Beamte und Diener. 
Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie diese. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung 
über die städtischen Beamten und Diener und das Ortsstatut über ihre Besoldungs-, Warte- 
und Ruhegehaltsverhältnisse finden auf sie entsprechende Anwendung. 
Sie haben über den Geschäftsverkehr der städtischen Sparkasse, insbesondere über die 
Gläubiger und Schuldner, Amtsverschwiegenheit zu beobachten. « 
Die Beamten werden vom Gemeinderat, die Diener vom Sparkassenvorstand gewählt. 
Besoldung, Warte- und Ruhegehalt beziehen die Beamten und Diener aus den Mitteln 
der Sparkasse. 
Der Sparkassenvorstand sowohl wie der Verwaltungsrat haben das Recht, dem Gemeinde- 
rat bei jeder Wahl Vorschläge zu machen. 
Lehnt der Gemeinderat die Anstellung von Beamten ab, die der Verwaltungsrat für 
notwendig hält, so kann dieser sein Amt niederlegen, sobald ein neuer Verwaltungsrat gewählt 
ist. Diese Neuwahl muß mindestens binnen einem Monat erfolgen. 
Der Beschluß des Gemeinderats kann binnen 14 Tagen durch Beschwerde beim Bezirks- 
ausschuß angefochten werden. 
Dienstanweisungen für die Beamten erläßt der Sparkassenvorstand nach Gehör des 
Verwaltungsrates.
	        
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