Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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(Nr. 3019.) Gesetz, betreffend Anderung der Reichsschuldenordnung. Vom 22. Februar 1904. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Die Reichsschuldenordnung wird geändert wie folgt: 
I. In dem § 1 Abs. 1 wird nach dem ersten Satze folgender Satz ein- 
gefügt: 
„Diese Ermächtigung enthält zugleich die Befugnis, Schatzan- 
weisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von 
Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrag einzulösen.“ 
II. In dem 7 erhält der Abs. 2 folgende Fassung: 
„Nach Anordnung des Reichskanzlers können Schatzanweisungen 
wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr gelangten 
Schatzanweisungen ausgegeben werden. Schatzanweisungen oder 
Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden 
Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Reichsschuldenverwaltung 
auf Anordnung des Reichskanzlers vierzehn Tage vor dem Fälligkeits- 
termine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen 
Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die 
Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.“ 
Artikel 2 
Dieses Gesetz findet auch auf die vor seinem Inkrafttreten bewilligten 
Kredite Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. Februar 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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