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§ 2.
Das Witwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension, zu
welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde,
wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Das Witwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im § 4 verordneten Be-
schränkung mindestens 300 Mark und höchstens 5 000 Mark betragen.
Bei Berechnung des Witwengeldes bleibt die Verstümmelungszulage und
die Alterszulage (§§ 11, 13, 32 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906)
stets, die Kriegszulage, Pensionserhöhung und Tropenzulage (§§ 12, 32; §§ 49,
59; §§ 66, 67, § 72 Nr. 8 ebenda) in dem Falle außer Betracht, daß die Witwe
zu einer Kriegsversorgung berechtigt ist.
War der Verstorbene als Pensionär wieder in den Reichsdienst eingetreten,
so wird der Berechnung des Witwengeldes derjenige Betrag zu Grunde gelegt,
den der Verstorbene an neuer und alter Pension bezogen hat oder hätte beziehen
können.
War der Verstorbene als Pensionär außerhalb des Reichsdienstes in eine
der im §§ 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes bezeichneten Stellen eingetreten, so
wird der Berechnung des Witwengeldes die festgesetzte Reichspension im vollen
Betrage zu Grunde gelegt.
Der Jahresbetrag des Witwengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei
der Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
§ 3.
Das Waisengeld beträgt jährlich:
1. für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des
Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel
des Witwengeldes;
2. für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes
des Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war,
ein Drittel des Witwengeldes.
Der Jahresbetrag des Waisengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei
Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
§ 4.
Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag
der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder
berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt
worden wäre.
Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag,
so werden die einzelnen Sätze in gleichem Verhältnisse gekürzt.
Reichs-Gesetzbl. 1907.