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§ 49.
Die Vorschriften der §§ 19 bis 25 finden entsprechende Anwendung auf die
Hinterbliebenen derjenigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen, welche in-
folge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufent-
halts in den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes
in den Schutzgebieten vor Ablauf von 10 Jahren nach der Rückkehr in die
Heimat oder der im Schutzgebiet erfolgten Entlassung aus der Schutztruppe ver-
storben sind.
§ 50.
Der in einem Schutzgebiete befindliche Nachlaß eines Schutztruppenange-
hörigen kann den Hinterbliebenen kostenfrei nach ihrem Wohnsitz innerhalb des
Deutschen Reichs übersandt werden.
Hinterbliebene, welche mit dem Schutztruppenangehörigen einen Hausstand
bildeten, haben innerhalb eines Jahres nach dem Tode Anspruch auf freie Rück-
beförderung in die Heimat.
§ 51.
Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind die
Entscheidungen der Kolonialzentralverwaltung darüber maßgebend:
1. ob eine Dienstbeschädigung durch außerordentliche Einflüsse des Klimas
oder durch die besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutz-
gebieten herbeigeführt ist, und
2. ob der Tod mit den Folgen solcher Dienstbeschädigung zusammenhängt.
Über die in Nr. 1 und 2 genannten Fragen entscheidet innerhalb der
Kolonializentralverwaltung, das gemäß §§ 40, 62 des Offizierpensionsgesetzes und
§§ 43, 63 des Mannschaftsversorgungsgesetzes gebildete Kollegium endgültig.
Übergangsvorschriften.
§ 52.
Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab erhalten die Witwen und die Kinder
von denjenigen bereits verstorbenen Offizieren, welche an einem der von deutschen
Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen
hatten, sofern ihnen nach den früheren Gesetzen Witwen- und Waisengeld zusteht
und die Ehe schon zur Zeit des Krieges bestanden hat, Witwen- und Waisengeld
in demjenigen Betrage, der ihnen zu bewilligen gewesen sein würde, wenn bei
der Berechnung der Pension des Verstorbenen der § 6 des Offizierpensionsgesetzes
zur Anwendung gekommen wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die
Versorgung der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel
abwärts nach Maßgabe dieses Gesetzes festgesetzt. Auf die Witwen und Kinder
der bereits verstorbenen gehaltsberechtigten Unteroffiziere, der Registratoren bei
den Generalkommandos und der im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter