Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§  49. 
Die Vorschriften der §§ 19 bis 25 finden entsprechende Anwendung auf die 
Hinterbliebenen derjenigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen, welche in- 
folge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufent- 
halts in den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes 
in den Schutzgebieten vor Ablauf von 10 Jahren nach der Rückkehr in die 
Heimat oder der im Schutzgebiet erfolgten Entlassung aus der Schutztruppe ver- 
storben sind. 
§  50. 
Der in einem Schutzgebiete befindliche Nachlaß eines Schutztruppenange- 
hörigen kann den Hinterbliebenen kostenfrei nach ihrem Wohnsitz innerhalb des 
Deutschen Reichs übersandt werden. 
Hinterbliebene, welche mit dem Schutztruppenangehörigen einen Hausstand 
bildeten, haben innerhalb eines Jahres nach dem Tode Anspruch auf freie Rück- 
beförderung in die Heimat. 
§  51. 
Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind die 
Entscheidungen der Kolonialzentralverwaltung darüber maßgebend: 
1. ob eine Dienstbeschädigung durch außerordentliche Einflüsse des Klimas 
oder durch die besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutz- 
gebieten herbeigeführt ist, und 
2. ob der Tod mit den Folgen solcher Dienstbeschädigung zusammenhängt. 
Über die in Nr. 1 und 2 genannten Fragen entscheidet innerhalb der 
Kolonializentralverwaltung, das gemäß §§ 40, 62 des Offizierpensionsgesetzes und 
§§ 43, 63 des Mannschaftsversorgungsgesetzes   gebildete Kollegium endgültig. 
 
Übergangsvorschriften. 
§ 52. 
Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab erhalten die Witwen und die Kinder 
von denjenigen bereits verstorbenen Offizieren, welche an einem der von deutschen 
Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen 
hatten, sofern ihnen nach den früheren Gesetzen Witwen- und Waisengeld zusteht 
und die Ehe schon zur Zeit des Krieges bestanden hat, Witwen- und Waisengeld 
in demjenigen Betrage, der ihnen zu bewilligen gewesen sein würde, wenn bei 
der Berechnung der Pension des Verstorbenen der § 6 des Offizierpensionsgesetzes 
zur Anwendung gekommen wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die 
Versorgung der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel 
abwärts nach Maßgabe dieses Gesetzes festgesetzt. Auf die Witwen und Kinder 
der bereits verstorbenen gehaltsberechtigten Unteroffiziere, der Registratoren bei 
den Generalkommandos und der im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter
	        
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