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Nr. 3683.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in Anlagen, die zur Herstellung von Zichorie dienen. Vom
25. November 1909.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat nachstehende
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Anlagen, die zur Herstellung von Zichorie dienen, erlassen:
I. In Anlagen, die zur Herstellung von Zichorie dienen, darf Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeitern in Räumen, in welchen Darren im Betriebe sind,
während der Dauer des Betriebs eine Beschäftigung nicht gewährt und der Auf-
enthalt nicht gestattet werden.
II. In Anlagen mit Räumen der unter I bezeichneten Art muß in den-
jenigen Räumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt
werden, eine Abschrift oder ein Abdruck der Bestimmung unter I an einer in die
Augen fallenden Stelle aushängen.
III. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1910 in Kraft
und an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
31. Januar 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 42) verkündeten Bestimmungen.
Berlin, den 25. November 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.