Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(4) Durch Widerklage oder Aufrechnung können Ansprüche aus dem Fracht- 
vertrag auch gegen eine andere Bahn geltend gemacht werden, wenn deren Klage 
sich auf denselben Frachtvertrag gründet. 
(5) Hat auf Grund dieser Vorschriften eine der beteiligten Bahnen 
Schadensersatz geleistet, so steht ihr der Rückgriff gegen die Bahn zu, die den 
Schaden verschuldet hat. Kann diese nicht ermittelt werden, so haben die be- 
teiligten Bahnen den Schaden nach dem Verhältnis ihrer Streckenlängen, mit 
denen sie an der Beförderung beteiligt sind, gemeinsam zu tragen, soweit nicht 
festgestellt wird, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken entstanden ist. Die 
Befugnis der Eisenbahnen, über den Rückgriff im voraus oder im einzelnen Falle 
andere Vereinbarungen zu treffen, wird hierdurch nicht berührt. 
 
	        
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