Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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sie so hoch sein, daß die Tiere zwanglos darin stehen können. Gebrauchte Käfige, Kisten, 
Körbe, Säcke oder dergleichen dürfen nur nach gründlicher Reinigung wieder benutzt werden. 
Ferner müssen Käfige oder ähnliche Behälter, wenn die Beförderung voraussichtlich mehr als 
36 Stunden dauert, mit zweckmäßigen Vorrichtungen zum Tränken und bei Kleinvieh, auch 
zum Füttern der Tiere versehen sein, sofern nicht der Absender für die Fütterung und 
Tränkung auf Unterwegsstationen in anderer Weise gesorgt hat. 
(3) Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu verladenden Tiere ist 
zu berücksichtigen, daß Großvieh nicht aneinander und gegen die Wandung des Wagens 
gepreßt stehen darf. Dieser Vorschrift ist genügt, wenn sich ein Mann zwischen den ein- 
geladenen Tieren hindurch bewegen kann. Bei der Ouerverladung muß außerdem zwischen 
den Tieren und den Wagenwänden so viel Raum bleiben, daß eine Verletzung der Tiere 
durch Aufscheuern oder dergleichen am Kopfe oder am Hinterteile vermieden wird. Kleinvieh 
muß die Möglichkeit haben, sich zu legen. Die Entscheidung darüber, ob diesen Vorschriften 
entsprochen ist, steht dem Aufsichtsbeamten zu. 
(4) Großvieh und Kleinvieh sowie Tiere verschiedener Gattung dürfen in denselben 
Wagen nur dann verladen werden, wenn jede Gattung durch Schranken, Bretter- oder 
Lattenverschläge von der anderen getrennt wird. Auch in Käfigen oder ähnlichen Behältern 
müssen Tiere verschiedener Gattung durch Verschläge oder dergleichen voneinander getrennt 
werden. Bei der Beförderung von Muttertieren mit saugenden Jungen fallen diese Be- 
schränkungen weg. 
(5) Die mit unverpacktem Geflügel beladenen Wagen sind unter Bleiverschluß zu 
befördern. 
(6) Die Fußböden der offenen Wagen und derjenigen bedeckten Wagen) die Latten- 
wände haben, dürfen nicht mit leicht entzündlichen Stoffen bestreut werden. 
II. Beförderung. 
§ 4. 
(1) Lebende Tiere werden in Viehzügen und Güterzügen, nach näherer Bestimmung 
der Eisenbahn auch in Personenzügen befördert. 
(2) Viehzüge müssen auf Strecken mit regelmäßigem starkem Viehverkehr an bestimmten 
von der Eisenbahn bekannt zu machenden Tagen — regelmäßig oder nur nach Bedarf — 
nach den bei jedem Fahrplanwechsel festzusetzenden Fahrplänen verkehren; sie müssen derart 
gelegt sein, daß der Aufenthalt für das auf den Anschlußlinien zu- und abgehende Vieh auf 
das unbedingt nötige Maß beschränkt wird. Bei Aufstellung der Fahrpläne ist für die 
Tränkstationen (§ 6) ein ausreichender Aufenthalt vorzusehen. 
(3) Steht so viel Vieh zur Beförderung, daß zu seiner Verladung mindestens 20 Achsen 
erforderlich sind, so ist in Ermangelung anderer Beförderungsgelegenheiten ein besonderer 
Viehzug abzulassen. 
§ 5. 
(1) Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (§ 4 Abs. (2)) darf — vor- 
behaltlich der Befugnis der Landesaufsichtsbehörde, bei besonderen Verhältnissen nach Genehmigung 
des Reichs-Eisenbahnamts Abweichungen zu gestatten — nicht weniger als 25 km in der Stunde 
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