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sie so hoch sein, daß die Tiere zwanglos darin stehen können. Gebrauchte Käfige, Kisten,
Körbe, Säcke oder dergleichen dürfen nur nach gründlicher Reinigung wieder benutzt werden.
Ferner müssen Käfige oder ähnliche Behälter, wenn die Beförderung voraussichtlich mehr als
36 Stunden dauert, mit zweckmäßigen Vorrichtungen zum Tränken und bei Kleinvieh, auch
zum Füttern der Tiere versehen sein, sofern nicht der Absender für die Fütterung und
Tränkung auf Unterwegsstationen in anderer Weise gesorgt hat.
(3) Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu verladenden Tiere ist
zu berücksichtigen, daß Großvieh nicht aneinander und gegen die Wandung des Wagens
gepreßt stehen darf. Dieser Vorschrift ist genügt, wenn sich ein Mann zwischen den ein-
geladenen Tieren hindurch bewegen kann. Bei der Ouerverladung muß außerdem zwischen
den Tieren und den Wagenwänden so viel Raum bleiben, daß eine Verletzung der Tiere
durch Aufscheuern oder dergleichen am Kopfe oder am Hinterteile vermieden wird. Kleinvieh
muß die Möglichkeit haben, sich zu legen. Die Entscheidung darüber, ob diesen Vorschriften
entsprochen ist, steht dem Aufsichtsbeamten zu.
(4) Großvieh und Kleinvieh sowie Tiere verschiedener Gattung dürfen in denselben
Wagen nur dann verladen werden, wenn jede Gattung durch Schranken, Bretter- oder
Lattenverschläge von der anderen getrennt wird. Auch in Käfigen oder ähnlichen Behältern
müssen Tiere verschiedener Gattung durch Verschläge oder dergleichen voneinander getrennt
werden. Bei der Beförderung von Muttertieren mit saugenden Jungen fallen diese Be-
schränkungen weg.
(5) Die mit unverpacktem Geflügel beladenen Wagen sind unter Bleiverschluß zu
befördern.
(6) Die Fußböden der offenen Wagen und derjenigen bedeckten Wagen) die Latten-
wände haben, dürfen nicht mit leicht entzündlichen Stoffen bestreut werden.
II. Beförderung.
§ 4.
(1) Lebende Tiere werden in Viehzügen und Güterzügen, nach näherer Bestimmung
der Eisenbahn auch in Personenzügen befördert.
(2) Viehzüge müssen auf Strecken mit regelmäßigem starkem Viehverkehr an bestimmten
von der Eisenbahn bekannt zu machenden Tagen — regelmäßig oder nur nach Bedarf —
nach den bei jedem Fahrplanwechsel festzusetzenden Fahrplänen verkehren; sie müssen derart
gelegt sein, daß der Aufenthalt für das auf den Anschlußlinien zu- und abgehende Vieh auf
das unbedingt nötige Maß beschränkt wird. Bei Aufstellung der Fahrpläne ist für die
Tränkstationen (§ 6) ein ausreichender Aufenthalt vorzusehen.
(3) Steht so viel Vieh zur Beförderung, daß zu seiner Verladung mindestens 20 Achsen
erforderlich sind, so ist in Ermangelung anderer Beförderungsgelegenheiten ein besonderer
Viehzug abzulassen.
§ 5.
(1) Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (§ 4 Abs. (2)) darf — vor-
behaltlich der Befugnis der Landesaufsichtsbehörde, bei besonderen Verhältnissen nach Genehmigung
des Reichs-Eisenbahnamts Abweichungen zu gestatten — nicht weniger als 25 km in der Stunde
Reichs-Gesetzbl. 1909. 21