Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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15.  Wer  die  durch  Verlegsteine  oder  Versehböcke  vorgezeichneten  Fahrbahnen
nicht  genau  einhält,  ingleichen  wer  die  Verlegsteine  bez.  Versetzböcke  eigenmächtig  entfernt
oder  durch  Ueberfahren  beschädigt.

16.  Wer  bei  gefallenem  Schnee  sein  Fuhrwerk  nicht  mit  Gelänte  versieht.

17.  Wer  durch  unnöthiges  Peitschenknallen,  oder  sonst  durch  Ungehörigkeiten,
wodurch  das  Schenwerden  von  Zug=  oder  Reitthieren  veranlaßt  werden  kann,
Andere  gefährdet.

18.  Wer  als  Fuhrwerksführer  seine  Zugthiere  nicht  fortwährend  leitet  und
beaufsichtigt,  während  des  Fahrens  schläft,  auf=  und  absteigt,  oder  sich,  ohne  die  Thiere
abgesträngt  und  festgebunden  zu  haben,  vom  Fuhrwerke  entfernt,  ebenso  auch,  wer  sich
während  des  Fahrens  auf  der  Deichsel,  Wagenstange  oder  auf  einem  an  der
Außenseite  des  Wagens  zwischen  Vorder=  und  Hinterrad  angebrachten  Sitze  oder  auf
der  Ladung  eines  bis  über  die  Leitern  vollgeladenen  Fuhrwerks  befindet.

19.  Wer  zur  Leitung  eingespaunter  Pferde,  sobald  dieselbe  vom  Wagen  oder
Schlitten  aus  erfolgt,  sich  nicht  der  Doppelzügel  (sogenannten  Kreuzzügel)  bedient.

Ackerfuhren,  worunter  alle  Fuhren  nach  und  von  dem  Acker,  mithin  insbesondere
auch  Dünger=  und  Erntefuhren  zu  verstehen  sind,  bleiben  von  dieser  Vorschrift
ausgenommen.

20.  Wer  es  unterläßt,  ein  von  ihm  geleitetes  Fuhrwerk  bei  Dunkelheit  in
geungender  Weise  zu  beleuchten.

Die  Beleuchtung  hat  mittelst  hellbrennender,  den  Entgegenkommenden  sichtbarer
Laternen  zu  erfolgen,  welche  weder  roth  noch  grün  geblendet  sein  dürfen.

Lediglich  zur  Beförderung  von  Personen  dienende  Fuhrwerke  haben  je  zwei
vorn  an  beiden  Seiten  des  Wagens  befestigte  Laternen,  Lastgeschirre  dagegen  eine  am
Vordertheile  des  Wagens  oder  am  Kummel  des  Pferdes  bez.  Sattelpferdes  linkerseits
angebrachte  Laterne  und,  wenn  sie  zur  Beförderung  von  Langholz  bennutzt  werden,
überdieses  noch  eine  weitere,  am  Hintertheile  des  Fuhrwerks  angebrachte  Laterne
zu  führen.

Ansnahmen  hiervon  sind  nur  gestattet  für  Ackerfuhren  und  bei  Schlitten  für
den  Personenverkehr.

21.  Wer  Sensen  oder  Sicheln  trägt,  deren  Spitze  und  Schneide  nicht  in  einem
sogenannten  Schuh  verwahrt  ist.

22.  Wer  auf  Straßen  oder  Brücken,  für  welche  durch  öffentlichen  Anschlag
das  Rechts=  und  Linksgehen  angeordnet  worden  ist,  sich  nicht  auf  der  vorgeschriebenen
Straßen=  bez.  Brückenseile  hält.