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(Nr. 3581.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Spaniens
zu der am 3. Dezember 1903 in Paris abgeschlossenen internationalen Über-
einkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber. Vom
8. März 1909.
Die am 3. Dezember 1903 in Paris abgeschlossene Übereinkunft, betreffend
Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 425)) ist
von Spanien ratifiziert worden. Die Hinterlegung der Ratiftkationsurkunde ist
am 9. Februar 1909 in Paris erfolgt.
Berlin, den 8. März 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Schoen.
(Nr. 3582.) Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises für Zucker.
Vom 11. März 1909.
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Ziffer 3 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908
S. 215) hat der Bundesrat beschlossen,
den Beschluß, wonach der Feststellung des Börsenpreises für Zucker all-
gemein die Gewichtseinheit von 100 Kilogramm zu Grunde zu legen
ist (Bekanntmachung vom 6. Mai 1902) Reichs-Gesetzbl. S. 166),
wieder aufzuheben.
Berlin, den 11. März 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Wermuth.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.