Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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2. wer wissentlich unrichtige Eintragungen in die nach § 19 zu führenden 
Bücher macht oder die nach Maßgabe des § 23 von ihm geforderte 
Auskunft wissentlich unrichtig erteilt, desgleichen wer vorsätzlich Bücher 
oder Geschäftspapiere, welche nach § 19 Abs. 3 aufzubewahren sind, 
vor Ablauf der dort bestimmten Frist vernichtet oder beiseite schafft; 
3. wer Stoffe, deren Verwendung bei der Herstellung, Behandlung oder 
Verarbeitung von Wein, Schaumwein, weinhaltigen oder weinähnlichen 
Getränken unzulässig ist, zu diesen Zwecken ankündigt, feilhält, verkauft 
oder an sich bringt, desgleichen wer einen diesen Zwecken dienenden 
Verkauf solcher Stoffe vermittelt. 
Stellt sich nach den Umständen, insbesondere nach dem Umfange der 
Verfehlungen oder nach der Beschaffenheit der in Betracht kommenden Stoffe, 
der Fall als ein schwerer dar, so tritt Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren ein, 
neben der auf Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark erkannt werden kann. 
Auf die im Abs. 2 vorgesehene Strafe ist auch dann zu erkennen, wenn 
der Täter zur Zeit der Tat bereits wegen einer der im Abs. 1 mit Strafe be- 
drohten Handlungen bestraft ist. Diese Bestimmung findet Anwendung, auch 
wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen 
ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der 
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird auch der Versuch bestraft. 
§ 27. 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis 
zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften des § 24 zuwider Ver- 
schwiegenheit nicht beobachtet, oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein. 
§ 28. 
Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft bis zu sechs 
Wochen wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
1. den Vorschriften des § 5 Abs. 1, des § 7 Abs. 2, des § 8, des § 10 Abs. 3 
oder des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt; · 
2.   den Vorschriften des § 6 oder des  § 7 Abs. 1 zuwider bei der Be- 
nennung von Wein eine der Herkunft nicht entsprechende geographische 
Bezeichnung verwendet; 
3. Schaumwein oder Kognak gewerbsmäßig verkauft oder feilhält, ohne 
daß den Vorschriften des § 17 und des § 18 Abs. 4, 5 genügt ist; 
4. außer den Fällen des § 26 Nr. 2 den Vorschriften über die nach § 19 
zu führenden Bücher zuwiderhandelt. 
§ 29. 
Der im § 28 bestimmten Strafe unterliegt ferner 
1. wer vorsätzlich die nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 zu erteilende Aus- 
kunft nicht oder unrichtig erteilt;
	        
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