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(Nr. 3600.) Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus dem
Schutzgebiete Deutsch- Südwestafrika. Vom 15. Februar 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen für das Deutsch-Südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund §§ 1, 6 des
Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbzl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs,
was folgt:
§ 1.
Die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus dem Schutzgebiet ist
verboten.
§ 2.
Wer entgegen der Vorschrift dieser Verordnung Strauße und Straußen-
eier ausführt, wird mit einem Jahre Gefängnis und einer Geldstrafe von
10 000 Mark bestraft.
§ 3.
Die Bestimmung des § 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von
Straußen und Straußeneiern nach benachbarten Staaten und Kolonien, in denen
gleichfalls ein gesetzliches Verbot für die Ausfuhr von Straußen und Straußen-
eiern unter Androhung entsprechender Strafen und mit der Maßgabe besteht,
daß durch eine gleichartige Ausnahmebestimmung die Ausfuhr in das Deutsch-
Südwestafrikanische Schutzgebiet gewährleistet wird.
§ 4.
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichs-
kanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Februar 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Dernburg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.