Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 453 — 
oder Wertpapieren geleistet ist. Mit Wertpapieren, die von der Reichsbank in 
der ersten Lombardklasse beliehen werden, kann Sicherheit in Höhe von neun 
Zehnteln ihres Kurswerts geleistet werden. 
Die Eintragung eines Bauvermerkes unterbleibt ferner bei Grundstücken des 
Fiskus und solchen Grundstücken, welche einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt 
des öffentlichen Rechtes gehören oder einem dem öffentlichen Verkehre dienenden 
Bahnunternehmen gewidmet sind, bei Grundstücken, die nach landesherrlicher 
Verordnung ein Grundbuchblatt nur auf Antrag erhalten, sowie bei Grundstücken 
eines Landesherrn und den Grundstücken, welche zum Hausgut oder Familiengut 
einer landesherrlichen Familie, der Fürstlichen Familie Hohenzollern, der Familie 
des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen, des 
vormaligen Herzoglich Nassauischen oder des Herzoglich Holsteinischen Fürsten- 
hauses gehören. 
Die Eigentümer der im Abs. 2 bezeichneten Grundstücke haften in Höhe 
des dritten Teiles der aufgewendeten Baukosten den Baugläubigern in gleicher 
Weise, wie wenn in Höhe dieses Betrags Sicherheit geleistet wäre. 
  
 § 13. 
Die Baupolizeibehörde darf die Bauerlaubnis nur erteilen, wenn nach 
§ 12 die Eintragung eines Bauvermerkes zu unterbleiben hat oder wenn der 
Bauvermerk eingetragen ist und entweder die dem Bauvermerke vorgehenden oder 
ihm gleichstehenden Belastungen drei Vierteile des Baustellenwerts nicht übersteigen 
oder in Höhe des Überschusses Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder 
Wertpapieren geleistet ist. Gleichstehende Belastungen werden bei der Berechnung 
der Sicherheit nur insoweit berücksichtigt, als ihr Kapitalbetrag ein Vierteil des 
Baustellenwerts übersteigt. 
Wird nach Erteilung der Bauerlaubnis die baupolizeiliche Genehmigung 
solcher Anderungen des Bauplans beantragt, welche nach dem Ermessen der Bau- 
polizeibehörde die Baukosten nicht unwesentlich erhöhen, so bedarf es vor Erteilung 
der Genehmigung, wenn nach § 12 Sicherheit geleistet ist, einer entsprechenden, 
vom Bauschöffenamte festzusetzenden Erhöhung dieser Sicherheit. 
§ 14. 
Bei der Feststellung der Belastungen kommen nur in Ansatz: 
1. Hypotheken und Grundschulden mit ihrem Kapitalbetrag und zwei- 
jährigen Zinsen; 
2. Rentenschulden und solche Reallasten, welche die Leistung von Geld- 
renten zum Gegenstande haben, mit ihrer Ablösungssumme; 
3. nicht ablösbare Geldrenten mit ihrem nach § 9 der Zivilprozeßordnung 
 
zu berechnenden Werte; 
4.   die nach dem öffentlichen Rechte auf dem Grundstücke lastende Ver- 
pflichtung zur Leistung von Beiträgen für die Kosten der Herstellung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.