Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 59. 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Organen 
der Gemeinde die Statuten über Errichtung von Bauschöffenämtern zu beschließen 
und von welchen Staats- oder Gemeindeorganen die übrigen in diesem Gesetze 
den Staats- oder Gemeindebehörden sowie den Vertretungen der Gemeinden zu- 
gewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. Mit den von der höheren Ver- 
waltungsbehörde wahrzunehmenden Geschäften dürfen jedoch nur diejenigen höheren 
Verwaltungsbehörden betraut werden, welche nach Landesrecht die Aufsicht oder 
Oberaufsicht in Gemeindeangelegenheiten wahrzunehmen haben. 
§ 60. 
Durch landesherrliche Verordnung können von den Vorschriften der §§ 50 
bis 59 Abweichungen zugelassen werden. 
Siebenter Titel. 
Schlußbestimmungen. 
§ 61. 
Soll das Gebäude von einem Erbbauberechtigten errichtet werden, so ist 
der Bauvermerk auf dem Grundbuchblatte des Erbbaurechts einzutragen. Der 
Wert des Erbbaurechts tritt an die Stelle des Baustellenwerts. 
Bei der Feststellung der Belastungen sind sowohl die auf dem Erbbaurecht 
als die auf dem Grundstücke haftenden, dem Erbbaurechte vorgehenden Belastungen 
zu berücksichtigen. 
Die sich auf den Eigentümer beziehenden Vorschriften dieses Gesetzes finden 
auf den Erbbauberechtigten Anwendung. 
§ 62. 
Auf die durch dieses Gesetz den Baugläubigern gewährten Rechte kann 
erst nach dem Beginne der im § 22 Abs. 3 und im § 45 Abs. 1 bestimmten 
Frist oder nach der Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsver- 
waltung verzichtet werden. 
§ 63. 
Durch landesherrliche Verordnung können Verrichtungen, die nach diesem 
Gesetze dem Bauschöffenamt obliegen, einer anderen Behörde, einem Beamten 
oder einem Notar, ingleichen kann die Zuständigkeit für das Verteilungsverfahren 
einer anderen Behörde, einem Beamten oder einem Notar übertragen werden. 
Ebenso können durch landesherrliche Verordnung die Verrichtungen der Bau- 
polizeibehörde oder der Treuhänder dem Bauschöffenamt übertragen werden. 
§ 64. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften über die 
Kosten werden durch landesherrliche Verordnung erlassen.
	        
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