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§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3615.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898
(Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 27. Mai 1909.
Auf den Bericht vom 22. Mai 1909 will Ich die anliegende Abänderung der
— Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden hierdurch
genehmigen.
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu
veröffentlichen.
Neues Palais, den 27. Mai 1909.
Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern).
Abänderung
der
Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Aus-
führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht
im Frieden.
In dem Muster Beilage E ist in Spalte 7 im Texte statt
„Hektoliter"! „Doppelzentner“,
zu setzen.