Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 2. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
(Nr. 3615.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898 
(Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 27. Mai 1909. 
Auf den Bericht vom 22. Mai 1909 will Ich die anliegende Abänderung der 
— Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des 
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden hierdurch 
genehmigen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu 
veröffentlichen. 
Neues Palais, den 27. Mai 1909. 
Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern). 
Abänderung 
der 
Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Aus- 
führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden. 
In dem Muster Beilage E ist in Spalte 7 im Texte statt 
„Hektoliter"! „Doppelzentner“, 
zu setzen. 
  
 
	        
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