Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin 
der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des An- 
trags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt 
worden ist. Die erfolgte Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken. 
§ 498. 
Dem Beklagten ist mit der Ladung die Klageschrift oder das die 
Klage enthaltende Protokoll zuzustellen. 
Die Klage gilt unbeschadet der Bestimmung im § 496 Abs. 3 
erst mit der Zustellung an den Beklagten als erhoben. 
§ 499. 
Die Einlassungsfrist beträgt mindestens drei Tage, wenn die Zu- 
stellung an einem Orte erfolgt, der Sitz des Prozeßgerichts ist oder 
im Bezirke des Prozeßgerichts liegt oder von dem ein Teil zu diesem 
Bezirke gehört; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im 
Inland erfolgt; in Meß- und Marktsachen mindestens 24 Stunden. 
Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat das Gericht 
bei Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen. 
§ 500. 
An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Ver- 
handlung des Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung vor Gericht 
erscheinen. 
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den 
mündlichen Vortrag. Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls 
die Sache streitig bleibt. 
§ 501. 
Das Gericht kann Anordnungen, die nach der Klageschrift oder 
den vorbereitenden Schriftsätzen zur Aufklärung des Sachverhältnisses 
dienlich erscheinen, schon vor der mündlichen Verhandlung treffen. 
Das Gericht kann insbesondere: 
1. den Parteien die Vorlegung der in ihren Händen befindlichen 
Urkunden, auf welche sie sich bezogen haben, sowie die Vorlegung 
von Stammbäumen, Plänen, Rissen und sonstigen Zeichnungen 
aufgeben; 
2. öffentliche Behörden oder öffentliche Beamte um Mitteilung von 
Urkunden, auf welche eine Partei sich bezogen hat, ersuchen; 
3. amtliche Auskünfte von öffentlichen Behörden oder öffentlichen 
Beamten einziehen; 
4. Zeugen, auf welche eine Partei sich bezogen hat, sowie Sach- 
verständige zur mündlichen Verhandlung laden;
	        
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