— 484 —
Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin
der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des An-
trags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt
worden ist. Die erfolgte Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.
§ 498.
Dem Beklagten ist mit der Ladung die Klageschrift oder das die
Klage enthaltende Protokoll zuzustellen.
Die Klage gilt unbeschadet der Bestimmung im § 496 Abs. 3
erst mit der Zustellung an den Beklagten als erhoben.
§ 499.
Die Einlassungsfrist beträgt mindestens drei Tage, wenn die Zu-
stellung an einem Orte erfolgt, der Sitz des Prozeßgerichts ist oder
im Bezirke des Prozeßgerichts liegt oder von dem ein Teil zu diesem
Bezirke gehört; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im
Inland erfolgt; in Meß- und Marktsachen mindestens 24 Stunden.
Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat das Gericht
bei Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen.
§ 500.
An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Ver-
handlung des Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung vor Gericht
erscheinen.
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den
mündlichen Vortrag. Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls
die Sache streitig bleibt.
§ 501.
Das Gericht kann Anordnungen, die nach der Klageschrift oder
den vorbereitenden Schriftsätzen zur Aufklärung des Sachverhältnisses
dienlich erscheinen, schon vor der mündlichen Verhandlung treffen.
Das Gericht kann insbesondere:
1. den Parteien die Vorlegung der in ihren Händen befindlichen
Urkunden, auf welche sie sich bezogen haben, sowie die Vorlegung
von Stammbäumen, Plänen, Rissen und sonstigen Zeichnungen
aufgeben;
2. öffentliche Behörden oder öffentliche Beamte um Mitteilung von
Urkunden, auf welche eine Partei sich bezogen hat, ersuchen;
3. amtliche Auskünfte von öffentlichen Behörden oder öffentlichen
Beamten einziehen;
4. Zeugen, auf welche eine Partei sich bezogen hat, sowie Sach-
verständige zur mündlichen Verhandlung laden;