Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
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vor die Amtsgerichte, so findet eine Verweisung des Rechtsstreits an 
das Landgericht nach § 697 nur statt, wenn das Amtsgericht den 
Einspruch für zulässig erachtet. Das Landgericht ist an die Ent- 
scheidung des Amtsgerichts, durch welche der Einspruch zugelassen 
wird, gebunden. 
44.   Im § 706 werden 
a) im Abs. 2 die Worte „ein Schriftsatz zum Zwecke der Termins- 
bestimmung“ durch die Worte eine Rechtsmittelschrift“ ersetzt. 
Ferner wird 
b) der Abs. 3 gestrichen. 
45.   Im § 759 werden die Worte „zwei großjährige Männer“ durch die 
Worte „zwei erwachsene Personen“ ersetzt. 
46.   Der § 788 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: 
Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Aus- 
fertigung und der Zustellung des Urteils. 
47.   Im § 794 wird hinter Nr. 2 folgende neue Nummer eingeschaltet: 
2a. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen. 
48. Im § 795 werden die Worte „in den §§ 796 bis 800“ ersetzt durch 
die Worte „in den §§ 795 a bis 800“. 
49.   Hinter § 795 wird folgende Vorschrift eingestellt: 
§ 795a. 
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der 
gemäß § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer voll- 
streckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungs- 
klausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht. 
50.   Im § 796 Abs. 3 erhält der Schluß des Satzes 1 folgende Fassung: 
... das Amtsgericht zuständig, dessen Gerichtsschreiber den 
Vollstreckungsbefehl erlassen hat. 
51.   Im § 797 Abs. 1 werden die Worte „aufgenommen hat“ durch das 
Wort „verwahrt“ ersetzt. 
52.   Der § 798 erhält folgende Fassung: 
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil 
gesetzt ist, und den nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf 
die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens 
drei Tage vorher zugestellt ist. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1900. 80
	        
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