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vor die Amtsgerichte, so findet eine Verweisung des Rechtsstreits an
das Landgericht nach § 697 nur statt, wenn das Amtsgericht den
Einspruch für zulässig erachtet. Das Landgericht ist an die Ent-
scheidung des Amtsgerichts, durch welche der Einspruch zugelassen
wird, gebunden.
44. Im § 706 werden
a) im Abs. 2 die Worte „ein Schriftsatz zum Zwecke der Termins-
bestimmung“ durch die Worte eine Rechtsmittelschrift“ ersetzt.
Ferner wird
b) der Abs. 3 gestrichen.
45. Im § 759 werden die Worte „zwei großjährige Männer“ durch die
Worte „zwei erwachsene Personen“ ersetzt.
46. Der § 788 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:
Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Aus-
fertigung und der Zustellung des Urteils.
47. Im § 794 wird hinter Nr. 2 folgende neue Nummer eingeschaltet:
2a. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
48. Im § 795 werden die Worte „in den §§ 796 bis 800“ ersetzt durch
die Worte „in den §§ 795 a bis 800“.
49. Hinter § 795 wird folgende Vorschrift eingestellt:
§ 795a.
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der
gemäß § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer voll-
streckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungs-
klausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht.
50. Im § 796 Abs. 3 erhält der Schluß des Satzes 1 folgende Fassung:
... das Amtsgericht zuständig, dessen Gerichtsschreiber den
Vollstreckungsbefehl erlassen hat.
51. Im § 797 Abs. 1 werden die Worte „aufgenommen hat“ durch das
Wort „verwahrt“ ersetzt.
52. Der § 798 erhält folgende Fassung:
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil
gesetzt ist, und den nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf
die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens
drei Tage vorher zugestellt ist.
Reichs-Gesetzbl. 1900. 80