Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

so kann bie durch 1 
—— 
200 7pₒ s 
bestimmte Einbeulungsdruckspannung kₒ in kg/qmm aus der Gleichung 
kₒ = A-B r/s .... 17 
ermittelt werden, worin: 
für kugelförmige, stark gehämmerte Kupferböden, welche aus dem Ganzen bestehen, 
A = 25,5 = 1,2, 
für geglühte Flußeisenböden, welche aus dem Ganzen bestehen, 
A = 26 B = 1,15, 
für Flußeisenböden, welche aus einzelnen Segmenten mit Überlappungsnietung her- 
gestellt sind, A = 24,5 B = 1,15 
zu setzen ist. 
2. Als zulässige Materialanstrengungen können gemäß der Gleichung 
k = 1/200 p r/s , 
  
worin p den größten Betriebsüberdruck in atm bezeichnet, r und s die oben bezeichnete Be- 
deutung haben, für k nachstehende Werte als zulässig erachtet werden: 
gegenüber Druck 
für gehämmertes Kupfer bis 4 kg/qmm, sofern die Temperatur 200° C nicht 
überschreitet, 
für geglühtes Flußeisen bis 6,5 kg/qmm, 
gegenüber Einbeulung 
bis 0,4 kₒ für beide Materialien 
unter Bestimmung von kₒ aus Gleichung 17. 
3. In Bezug auf die Form der Böden gilt die Voraussetzung, daß der Krempungs- 
halbmesser eine solche Größe besitzt, wie erforderlich ist, damit der Übergang von dem zylindrischen 
Teile am Umfange des Bodens in den gewölbten mittleren Teil ausreichend allmählich stattfindet. 
IX. Schrauben und Verschraubungen. 
1. Es ist zu unterscheiden zwischen Schrauben, welche für bearbeitete, und solchen, welche 
für unbearbeitete Flächen zur Verwendung kommen. 
2. Bezeichnet 
P  den Gesamtdruck auf die gedrückte Fläche in kg, 
P₁ den auf einen Schraubenkern entfallenden Teil des Gesamtdrucks P in kg, 
k  die Beanspruchung des Schraubenkerns in kg/qmm, 
d den Durchmesser des Schraubenkerns in mm, 
so ist 
  k = s 1,27 P₁/d² .... 18 

	        
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