Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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mittel  in  die  Arbeitsräume  mitnehmen  dürfen,  und  daß  das  Einnehmen  der
Mahlzeiten  nur  außerhalb  der  Arbeitsräume  gestattet  ist.

In  den  zu  erlassenden  Bestimmungen  ist  vorzusehen,  daß  Arbeiter,  die  trotz
wiederholter  Warnung  diesen  Bestimmungen  zuwiderhandeln,  vor  Ablauf  der
vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  entlassen  werden  können.

Ist  für  einen  Betrieb  eine  Arbeitsordnung  erlassen  (§  134  a  der  Gewerbeordnung),
  so  sind  diese  Bestimmungen  in  die  Arbeitsordnung  aufzunehmen.

§ 19.

In  jedem  Arbeitsraume  sowie  in  dem  Ankleide-  und  dem  Speiseraume
muß  eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  der  §§  1  bis  18  dieser  Vorschriften  an  einer
in  die  Augen  fallenden  Stelle  aushängen.

§ 20.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft  und  an  die  Stelle
der  durch  die  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  25.  April  1899  und
15.  November  1903  verkündeten  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb
  gewerblicher  Anlagen,  in  denen  Thomasschlacke  gemahlen  oder  Thomasschlackenmehl
  gelagert  wird.

Soweit  zur  Durchführung  der  Vorschriften  der  §§  3,  8,  10  Abs.  3,  §  13
Abs.  3  bauliche  Veränderungen  erforderlich  sind,  kann  hierzu  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  Frist  bis  längstens  zum  1.  Oktober  1910  gewährt  werden.

Säcke  zum  Transport  von  Thomasschlackenmehl  können,  auch  wenn  sie
den  Vorschriften  des  §  9  Abs.  1  nicht  entsprechen,  noch  bis  zum  1.  Januar  1910
verwendet  werden.

Berlin,  den  3.  Juli  1909.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Bethmann  Hollweg.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.