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Zu §§ 10, 16.
Die nachbezeichneten Stoffe:
lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Ameisensäure, Baryum-
verbindungen, Benzossäure, Borsäure, Eisencyanverbindungen (Blut-
laugensalze), Farbstoffe mit Ausnahme von kleinen Mengen ge-
brannten Zuckers (Zuckercouleur), Fluorverbindungen, Formaldehyd
und solche Stoffe, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd abgeben,
Glyzerin, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen, Oxalsäure, Salizyl-
säure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner
Stärkezucker, Stärkesirup, Strontiumverbindungen, Wismutverbin-
dungen, Zimtsäure, Zinksalze, Salze und Verbindungen der vor-
bezeichneten Säuren sowie der schwefligen Säure (Sulfite, Meta-
sulfite und dergleichen)
dürfen bei der Herstellung der im § 10 des Gesetzes bezeichneten dem Weine
ähnlichen Getränke, von weinhaltigen Getränken, deren Bezeichnung die Ver-
wendung von Wein andeutet, von Schaumwein oder von Kognak nicht ver-
wendet werden.
Zu § 13.
Traubenmaische, Traubenmost oder Wein ausländischen Ursprunges, die
den Vorschriften des § 4 des Gesetzes nicht entsprechen, werden zum Verkehre
zugelassen, wenn sie den für den Verkehr innerhalb des Ursprungslandes geltenden
Vorschriften genügen.
Vom Verkehr ausgeschlossen bleiben jedoch:
a) roter Wein, mit Ausnahme von Dessertwein, desgleichen Traubenmost
oder Traubenmaische zu rotem Weine, deren Gehalt an Schwefelsäure
in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als zwei Gramm neutralen
schwefelsauren Kaliums entspricht;
b) Traubenmaische, Traubenmost oder Weine, die einen Zusatz von Alkali-
karbonaten (Pottasche oder dergleichen), von organischen Säuren oder
deren Salzen (Weinsäure, Zitronensäure, Weinstein, neutrales wein-
saures Kalium oder dergleichen) oder eines der in den Bestimmungen
zu § 10 des Gesetzes genannten Stoffe erhalten haben.
Zu § 14.
Traubenmaische, Traubenmost oder Wein dürfen nur über bestimmte Zoll-
ämter eingeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet die Ämter sowie diejenigen
Zollstellen, bei welchen die Untersuchung von Traubenmaische, Traubenmost oder
Wein stattfinden kann.
Die aus dem Ausland eingehenden Sendungen unterliegen bei der Einfuhr
einer amtlichen Untersuchung unter Mitwirkung der Zollbehörden. Die Kosten
der Untersuchung einschließlich der Versendung der Proben hat der Verfügungs-
berechtigte zu tragen.
Die Untersuchung ist staatlichen Fachanstalten oder besonders hierzu ver-
pflichteten geprüften Nahrungsmittelchemikern zu übertragen. Ausnahmsweise kann
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