Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Anlage 1. 
Muster 1. 
Zu § 3 Abf. 4. 
Zuckerungsanzeige für Traubenmaische, Most oder Wein 
neuer Ernte. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Tag der Des Anzeigepflichtigen Es soll gezuckert werden Die Räume, in denen 
Anzeige- gezuckert werden soll, befinden 
erstattung Zu- und Vorname, Wohnort, eigenes fremdes sich 
Beruf Wohnung Gewächs Gewächs (Ort, Straße, Hausnummer) 
1 2 8 4 5 6 
6. 10. 1909 Nikolaus Schmitz, Eheim, ja — Eheim, Hauptstraße 16 
Winzer Hauptstraße 16 
gez. Nikolaus Schmitz. 
Anlage 2. 
Muster 2. 
Zu § 3 Abf. 4. 
Zuckerungsanzeige für Wein früherer Jahre*). 
Tag Des Anzeigepflichtigen 
 
 
 
 
Es soll gezuckert werden Der Wein ist Die Zuckerung 
der soll erfolgen 
Anzeige- Zu- und Bezeichnung des Weines Wo? 
er- Vorname, Wohnort,  Menge nach Jahrgang, eigenes Gewächs fremdes Gewächs (Ort, Straße, 
stattung Stand, Beruf Wohnung Herkunft, Sorte Wann? Hausnummer) 
1 2 8 4 5 6 7 8 9 
16. 11. Heinrich Colmar i. E.  5000l 1980er Rappolts ja 26. Rufach i. E. 
1909 Leonhardt, Vogesen- weiler Riesling 11. Haus No. 101 
Weinhändler straße 19 1909 
  
  
 
 
  
  
  
  
  
gez. Heinrich Leonhardt. 
*) Die Zuckerung darf nur bei ungezuckerten Weinen früherer Jahrgänge nachgeholt werden (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes). 
Anmerkung. Die in Kursivschrift gedruckten Eintragungen stellen Beispiele für die handschriftlich vorzunehmende Aus- 
füllung der Listen dar.
	        
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