Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Meßuhr oder hinter der auf Grund dieser Anzeige festgestellten Alkoholmenge oder 
hinter der festgesetzten Mindestmenge zurück und ist eine Entnahme von Brannt- 
wein ausgeschlossen, so bleibt die Fehlmenge abgabenfrei. 
§ 99. 
Amtliche Aufsicht. 
Die Beamten sind befugt, eine Brennerei, sobald sie zum Betrieb ange- 
meldet ist, zu jeder Zeit, sonst von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zu besuchen. 
Die Brennerei muß ihnen zu diesem Zwecke sogleich geöffnet werden. Die Zeit- 
beschränkung fällt weg, wenn Gefahr besteht. Die Befugnis erstreckt sich auf 
alle angemeldeten sowie auf diejenigen Räume, in welchen Brennereigeräte oder 
Teile von außer Gebrauch gesetzten Brennereigeräten oder zum Brennereibetriebe 
bestimmte nichtmehlige Stoffe aufbewahrt werden. 
  
§ 100. 
Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder jemand sich darin befindet, 
müssen die Zugänge zu ihr sowie zum Brennereigrundstück unverschlossen und 
unbehindert sein. Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 
§ 101. 
Innerhalb der der amtlichen Aufsicht unterliegenden Räume dürfen keine 
Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der Aufsicht hindern oder 
erschweren. 
§ 102. 
Der Brennereibesitzer hat den Beamten jede für die amtliche Aufsicht oder 
zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und 
die zum Zwecke der Aufsicht und Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen 
die nötigen Vorkehrungen zu treffen, die Gerätschaften zu stellen und die erforder- 
lichen Hilfsdienste zu leisten. 
Den Oberbeamten sind die Bücher und Schriftstücke über die Herstellung 
des Branntweins und bei landwirtschaftlichen Brennereien über den Wirtschafts- 
betrieb auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
  
  
  
§ 103. 
Ist der Brennereibesitzer wegen Hinterziehung bestraft worden, so kann die 
Brennerei besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. 
Die Kosten fallen dem Brennereibesitzer zur Last; die Einziehung erfolgt 
gegebenenfalls nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der 
Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.
	        
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